Erwägungsgrund 5 32018R0676
Um zu gewährleisten, dass die korrekten Kriterien für eine angemessene Anwendung der einheitlichen Grundsätze auch bei laufenden Bewertungsverfahren angelegt werden, sollte diese Berichtigung so bald wie möglich gelten.
Um zu gewährleisten, dass die korrekten Kriterien für eine angemessene Anwendung der einheitlichen Grundsätze auch bei laufenden Bewertungsverfahren angelegt werden, sollte diese Berichtigung so bald wie möglich gelten.