Verordnung (EU) 2018/75 der Kommission vom 17. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) (Text von Bedeutung für den EWR)
In der derzeitigen Spezifikation des Lebensmittelzusatzstoffs mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) heißt es hinsichtlich der Löslichkeit „nicht löslich in Wasser, Ethanol, Ether und verdünnten Mineralsäuren; mäßig löslich in Natriumhydroxidlösung“.
Erwägungsgrund 4 32018R0075
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