Erwägungsgrund 6 32018R0075
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gelangte in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2017 zu dem Schluss, dass die vom Antragsteller vorgeschlagene Änderung der Spezifikationen zur Löslichkeit von mikrokristalliner Cellulose (E 460(i)) keine Sicherheitsbedenken aufwirft. Allerdings empfahl die Behörde, dass die Konzentration der Natriumhydroxidlösung für den Löslichkeitstest in den EU-Spezifikationen angegeben werden sollte.