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Der Antragsteller beantragt, dass die Löslichkeit dieses Lebensmittelzusatzstoffs in „nicht löslich in Wasser, Ethanol, Ether und verdünnten Mineralsäuren; praktisch unlöslich oder unlöslich in Natriumhydroxidlösung“ geändert wird.
Dementsprechend sollte die Beschreibung der Löslichkeit des Lebensmittelzusatzstoffs mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) in Natriumhydroxidlösung…
In der derzeitigen Spezifikation des Lebensmittelzusatzstoffs mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) heißt es hinsichtlich der Löslichkeit „nicht löslich in…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff mikrokristalline Cellulose (E 460(i)) hinsichtlich seiner…
Unter Berücksichtigung des eingereichten Antrags, der vom IHCP durchgeführten Studien und der Bewertung durch die Behörde ist es angezeigt, die Beschreibung der…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012, im Eintrag für E 1203 Polyvinylalkohol, wird die Spezifikation für die Löslichkeit durch Folgendes ersetzt:…
Die derzeitige Spezifikation hinsichtlich der Löslichkeit des Lebensmittelzusatzstoffs Polyvinylalkohol (E 1203) lautet: „löslich in Wasser; mäßig löslich in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.