Erwägungsgrund 4 32018R0079
Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Monomers 2,4,4′-Trifluorbenzophenon (FCM-Stoff-Nr. 1061 und CAS-Nr. 80512-44-3) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass dieser Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn er als Comonomer mit einem Anteil von höchstens 0,3 Gew.-% in Bezug auf das fertige Material bei der Herstellung von Polyetheretherketon-Kunststoffen verwendet wird. Dieses Monomer sollte daher in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannte Spezifikation einzuhalten ist.