Erwägungsgrund 6 32018R0079
Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme zur Verwendung des Stoffes Wolframoxid (WOn (n = 2,72-2,90)) (FCM-Stoff-Nr. 1064 und CAS-Nr. 39318-18-8) angenommen. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn der Zusatzstoff als Wiedererhitzungsmittel in Polyethylenterephthalat (PET) verwendet wird. Die Behörde ging davon aus, dass die Migration aufgrund der Unlöslichkeit des Stoffs für jede absehbare Verwendung als Wiedererhitzungszusatzstoff in PET gering sein dürfte. Deshalb muss der Migrationsgrenzwert nicht überprüft werden. Für andere technische Funktionen oder für die Verwendung in anderen Polymeren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Migration nicht mehr als 0,05 mg/kg (ausgedrückt als Wolfram) betragen sollte. Dieser Stoff sollte in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.