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Die Kommission sollte in Fällen, in denen der Wirtschaftszweig der Union aufgrund höherer Sozial- und Umweltstandards mit höheren Kosten belastet ist, gegebenenfalls Interimsüberprüfungen einleiten. Darüber hinaus sollte die Kommission Interimsüberprüfungen auch einleiten, wenn sich in den Ausfuhrländern im Zusammenhang mit Sozial- und Umweltstandards die Umstände ändern. Zieht sich beispielsweise ein Land, gegen das Maßnahmen ergriffen wurden, aus multilateralen Umweltübereinkünften und den zugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, oder aus Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die in Anhang Ia der Verordnungen aufgeführt sind, zurück, so könnte die Interimsüberprüfung zur Folge haben, dass die Annahme der geltenden Verpflichtungen zurückgenommen wird. Der Umfang der Überprüfung würde sich nach der genauen Art der Änderung der Umstände richten. Diese Interimsüberprüfungen könnten auch von Amts wegen eingeleitet werden.
Sind die eingeführten Ausgleichszölle niedriger als die festgestellten anfechtbaren Subventionen, so kann eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden, wenn die…
Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus oder im Falle von unerwarteten, bedeutsamen wirtschaftlichen…
Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder,…
Wenn die Daten aus repräsentativen Drittländern stammen und die Kommission ermitteln muss, ob Sozial- und Umweltschutz in diesen Ländern angemessen sind, so ist…
Die Kommission sollte in diesem Fall die Einfuhrbedingungen, die Einfuhrentwicklung und die verschiedenen Aspekte der Wirtschafts- und Handelslage sowie die…
Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichte und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.