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Die Kommission kann Mitteilungen zu Auslegungsfragen mit allgemeinen Leitlinien für mögliche interessierte Parteien zur Anwendung der Verordnungen annehmen. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Mitteilungen nicht rechtsverbindlich, und zwingende Vorschriften des Unionsrechts werden dadurch nicht geändert. Die Kommission wendet diese Mitteilungen getreu den allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes an, kann jedoch durch ihre Annahme nicht von ihrem Ermessensspielraum im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik der Union abweichen. Vor der Annahme solcher Mitteilungen sollte die Kommission Anhörungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) durchführen. Das Europäische Parlament und der Rat können ebenfalls ihre Standpunkte darlegen.
Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden…
Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden…
Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden…
Immer wenn die Kommission beabsichtigt, ein Dokument mit allgemeinen Leitlinien für etwaige interessierte Parteien zur Anwendung dieser Verordnung anzunehmen,…
Immer wenn die Kommission beabsichtigt, ein Dokument mit allgemeinen Leitlinien für etwaige interessierte Parteien zur Anwendung dieser Verordnung anzunehmen,…
Bei rechtswidrigen Beihilfen sollte die Kommission das Recht haben, alle für ihren Beschluss sachdienlichen Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls sofort den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.