Erwägungsgrund 1 32021R0167
Mit der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Ausübung der Rechte der Union aus internationalen Handelsübereinkünften in bestimmten Situationen geschaffen. Eine dieser Situationen steht in Zusammenhang mit den Streitbeilegungsmechanismen, die durch das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und andere internationale Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, eingerichtet wurden. Die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 ermöglicht es der Union, nach Abschluss eines Streitbeilegungsverfahrens Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften auszusetzen.