Gesetze
Gesetz wird geladen …
Erfahrungen im Rahmen von Umgehungsuntersuchungen haben gezeigt, dass Hersteller der betroffenen Ware manchmal zwar nicht selbst an den Umgehungspraktiken beteiligt sind, jedoch mit einem Hersteller verbunden sind, der den ursprünglichen Maßnahmen unterliegt. In solchen Fällen sollte den betreffenden Herstellern die Befreiung nicht allein mit der Begründung verwehrt werden, dass sie mit einem Hersteller verbunden sind, der den ursprünglichen Maßnahmen unterliegt. Daher sollte die Bedingung, dass Hersteller der betroffenen Ware mit keinem den ursprünglichen Maßnahmen unterliegenden Hersteller verbunden sein dürfen, um von der zollamtlichen Erfassung oder der Zollausweitung befreit zu werden, wegfallen. Wenn die Umgehung in der Union stattfindet, sollte zudem die Tatsache, dass Einführer mit Herstellern verbunden sind, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, nicht ausschlaggebend sein, wenn darüber befunden wird, ob einem Einführer eine Befreiung gewährt werden kann.
Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und werden nicht mit Zöllen…
Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union,…
Es ist außerdem wünschenswert, zu klären, welche Praktiken eine Umgehung der geltenden Maßnahmen darstellen. Eine Umgehung kann innerhalb und außerhalb der…
Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung…
Es ist außerdem wünschenswert zu klären, welche Praktiken eine Umgehung der geltenden Maßnahmen darstellen. Eine Umgehung kann innerhalb und außerhalb der Union…
Es ist notwendig sicherzustellen, dass Produkte aus Drittländern, die auf den Unionsmarkt gelangen, dieser Richtlinie entsprechen, und insbesondere, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.