Erwägungsgrund 23 32016R1037
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand einer Untersuchung oder Gegenstand von Maßnahmen sind, und auch den Betrag der gemäß dieser Verordnung erhobenen Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten. Es ist auch notwendig, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten unter Wahrung der Vertraulichkeitsvorschriften ersuchen kann, ihr Informationen zu übermitteln, die sie zum Zwecke der Überwachung von Preisverpflichtungen und der Überprüfung der Wirksamkeit der geltenden Maßnahmen verwenden kann.