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Die Verordnung (EU) 2018/841 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Gegenstand Diese Verordnung enthält Vorschriften
zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (land use, land use change and forestry – im Folgenden ‚LULUCF‘), durch die dazu beigetragen wird, dass die Ziele des Übereinkommens von Paris erreicht werden und das Ziel der Union für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2021 bis 2025 eingehalten wird;
zur Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor sowie zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Buchstabe a durch die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2021 bis 2025;
zu einem Unionsziel für 2030 für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor;
zu den Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten für den Nettoabbau von Treibhausgasen im LULUCF-Sektor für den Zeitraum von 2026 bis 2030.“
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Geltungsbereich
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 9 erhält folgende Fassung: „9. ‚natürliche Störungen‘ alle nicht anthropogenen Ereignisse oder Situationen, die erhebliche Emissionen im LULUCF-Sektor verursachen, deren Auftreten außerhalb der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats liegt und deren Folgen unter Emissionsgesichtspunkten der Mitgliedstaat selbst nach ihrem Auftreten nicht wesentlich zu begrenzen vermag;“
Folgende Nummer wird angefügt: „11. ‚Klimawandel‘ eine Veränderung des Klimas, die direkt oder indirekt auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist, die die Zusammensetzung der globalen Atmosphäre verändert und die zusätzlich zu den über vergleichbare Zeiträume beobachteten natürlichen Klimaschwankungen stattfindet.“
Artikel 4 erhält folgende Fassung: Verpflichtungen und Zielvorgaben
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 7 bis 10 erhalten folgende Fassung:
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 Buchstabe b wird „2030“ durch „2025“ ersetzt.
Die Artikel 11, 12 und 13 erhalten folgende Fassung: Flexibilitätsregelungen und Governance Allgemeine Flexibilitätsregelung Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Zusätzlicher Ausgleich (1) Finnland darf im Zeitraum von 2021 bis 2025 maximal weitere 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent an Emissionen ausgleichen, die unter den Flächenverbuchungskategorien bewirtschaftete Waldflächen, entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen und bewirtschaftetes Grünland verbucht sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Bei der Bewertung, ob die Gesamtemissionen in der Union den Gesamtabbau übersteigen, wie in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes angeführt, stellt die Kommission sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen. (2) Der zusätzliche Ausgleich ist begrenzt (3) Der zusätzliche Ausgleich darf nicht gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/842 übertragen werden. (4) Werden weniger als die in Absatz 1 genannten 5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als zusätzlicher Ausgleich in Anspruch genommen, so verfällt die nicht genutzte Menge. (5) Der Zentralverwalter führt die für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a sowie von den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels erforderlichen Vorgänge in dem gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Unionsregister (im Folgenden ‚Unionsregister‘) durch. Mechanismus für die Landnutzung für den Zeitraum von 2026 bis 2030 (1) Im Unionsregister wird ein Mechanismus für die Landnutzung in Höhe von bis zu 178 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent eingerichtet, sofern das Unionsziel gemäß Artikel 4 Absatz 2 erreicht wird. Der Mechanismus für die Landnutzung wird zusätzlich zu den Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 bereitgestellt. (2) Ist im Zeitraum von 2026 bis 2030, nachdem ein Mitgliedstaat sein Möglichstes getan hat, um einer an ihn gerichteten Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 13d Rechnung zu tragen, die Differenz zwischen der im Einklang mit dieser Verordnung verbuchten und gemeldeten Summe der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in allen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Meldekategorien für Flächen und der entsprechenden für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder dem für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget positiv, so kann dieser Mitgliedstaat den im vorliegenden Artikel festgelegten Mechanismus nutzen, um seine gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Zielvorgabe oder sein gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegtes Budget einzuhalten. (3) Ist das Ergebnis einer oder beider der in Absatz 2 genannten Berechnungen im Zeitraum von 2026 bis 2030 positiv, so ist der Mitgliedstaat berechtigt, den im vorliegenden Artikel festgelegten Mechanismus zu nutzen, um die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber der für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe oder gegenüber dem für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget oder gegenüber beidem als Emissionen verbucht sind, auszugleichen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: (4) Die Menge des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Ausgleichs darf für den Zeitraum von 2026 bis 2030 nicht mehr als 50 % der Höchstmenge des Ausgleichs betragen, die für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII festgelegt ist. (5) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Nachweise über die gemäß Anhang VI zu berechnenden Auswirkungen natürlicher Störungen vor, um für einen Ausgleich für die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber den für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben oder gegenüber dem für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget als Emissionen verbucht sind, infrage zu kommen, und zwar bis zur von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge des Ausgleichs für den Zeitraum von 2026 bis 2030, die in Anhang VII festgelegt ist. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Menge des verfügbaren nicht genutzten Ausgleichs, so wird dieser nicht genutzte Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt. (6) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Nettoemissionen oder den Nettoabbau – oder beides –, die gegenüber den für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgaben oder gegenüber dem für diese Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegten Budget als Emissionen verbucht sind, nach Berücksichtigung von Artikel 13 Absatz 4 sowie Absatz 5 des vorliegenden Artikels bis zur von anderen Mitgliedstaaten nicht genutzten Menge der Gesamtmenge für den Zeitraum von 2021 bis 2030, die in Anhang VII festgelegt ist, auszugleichen, sofern diese Mitgliedstaaten (7) Die Menge des Ausgleichs gemäß Absatz 6 darf 50 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent für die gesamte Union nicht überschreiten. Liegen die nachgefragten Ausgleichsmengen über der Höchstmenge des verfügbaren Ausgleichs, so wird dieser Ausgleich anteilig auf die betreffenden Mitgliedstaaten aufgeteilt. (8) Die in Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i genannten Nachweise umfassen eine quantitative Bewertung der Auswirkungen auf die Nettoemissionen oder den Nettoabbau für das betreffende Gebiet in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent und beruhen auf vergleichbaren und zuverlässigen quantitativen Indizes, geografisch expliziten Daten und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen. Diese Indizes, Daten und Erkenntnisse stützen sich auf beobachtete Veränderungen zumindest im Zeitraum von 2001 bis 2025 sowie auf wissenschaftlich überprüfte Prognosen und Beobachtungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030. Diese Indizes, Daten und Erkenntnisse spiegeln die mittel- oder langfristigen Hintergrundveränderungen der für den LULUCF-Sektor relevanten klimatischen Merkmale wider, wie zum Beispiel Trockenheit, mittlere Temperaturen, mittlere Niederschläge, Frosttage und die Dauer von meteorologischen Dürren oder Bodenfeuchte-Dürren. (9) Die in Absatz 6 Buchstabe b Ziffer ii genannten Nachweise umfassen einen Beleg dafür, dass der Anteil organischer Böden an der bewirtschafteten Fläche des betreffenden Mitgliedstaats über dem Unionsdurchschnitt für das Jahr 2030 liegt. Die Nachweise umfassen eine quantitative Bewertung – in Mio. Tonnen CO2-Äquivalent – der gemeldeten Emissionen infolge der Auswirkungen von Altlasten auf bewirtschaftete organische Böden, die auf überprüften Beobachtungen für den Zeitraum von 2026 bis 2030, vergleichbaren und zuverlässigen geografisch expliziten Daten und den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere zu ähnlichen Gebieten in dem betreffenden Mitgliedstaat, beruht. Die Nachweise werden durch eine Beschreibung der gegenwärtig durchgeführten strategischen Maßnahmen, mit denen die negativen Auswirkungen von Altlasten auf bewirtschaftete organische Böden so gering wie möglich gehalten werden sollen, ergänzt. (10) Bis zum 12. Mai 2024 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Struktur, das Format, die technischen Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage der in Absatz 6 Buchstabe b dieses Artikels genannten Nachweise fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16a genannten Prüfverfahren erlassen. (11) Die Kommission macht die von den in Absatz 6 Buchstabe b genannten Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise öffentlich zugänglich und kann Mitgliedstaaten auffordern, zusätzliche Nachweise vorzulegen, wenn sie nach Prüfung der von dem jeweiligen Mitgliedstaat erhaltenen Informationen der Auffassung ist, dass diese unzureichend begründet oder unverhältnismäßig sind. Governance Stellt die Kommission bei der im Jahr 2032 durchgeführten umfassenden Überprüfung fest, dass unter Berücksichtigung der Flexibilitätsregelungen gemäß den Artikeln 12 und 13b das in Artikel 4 Absatz 4 genannte Budget für den Zeitraum von 2026 bis 2029 nicht eingehalten wird, so wird die Menge der Nettotreibhausgasemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent, die darüber liegen, mit dem Faktor 1,08 multipliziert und die sich daraus ergebende Menge im Einklang mit den gemäß Artikel 15 erlassenen Maßnahmen zu den Nettotreibhausgasemissionen hinzuaddiert, die der Mitgliedstaat im Jahr 2030 meldet. Korrekturmaßnahmen (1) Stellt die Kommission in ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 fest, dass ein Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des Zielpfads und des gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Budgets sowie der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsregelungen keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Zielvorgabe erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Korrekturmaßnahmenplan vor, der Folgendes enthält: Hat ein Mitgliedstaat ein nationales Klimaberatungsgremium eingerichtet, so kann er dieses Gremium konsultieren, um die erforderlichen Maßnahmen gemäß Buchstabe c zu ermitteln. (2) Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Korrekturmaßnahmenpläne. (3) Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Korrekturmaßnahmenpläne abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erfolgt die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Korrekturmaßnahmenplan entsprechend überarbeiten. Greift der betreffende Mitgliedstaat die Stellungnahme oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so begründet er dies der Kommission. (4) Jeder Mitgliedstaat macht seinen Korrekturmaßnahmenplan gemäß Absatz 1 und etwaige Begründungen gemäß Absatz 3 öffentlich zugänglich. Die Kommission macht ihre in Absatz 3 genannte Stellungnahme öffentlich zugänglich.“
Finnland hat in seine Strategie, die es gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen, und
die Gesamtemissionen in der Union übersteigen im Zeitraum von 2021 bis 2025 nicht den Gesamtabbau in den in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Flächenverbuchungskategorien.
auf die Menge, die über die Flexibilitätsregelung für bewirtschaftete Waldflächen hinausgeht, die Finnland im Zeitraum von 2021 bis 2025 gemäß Artikel 13 zur Verfügung steht;
auf die Emissionen, die durch die historische Umwandlung von Waldflächen in eine andere Landnutzungskategorie verursacht wurden, sofern diese Umwandlung bis spätestens 31. Dezember 2017 erfolgte;
auf die Menge, die für die Einhaltung des Artikels 4 erforderlich ist.
Der Mitgliedstaat hat in seinen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan laufende oder geplante konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber natürlichen Störungen aufgenommen;
der Mitgliedstaat hat die Flexibilitätsregelung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgeschöpft;
in der Union ist im Jahr 2030 die Differenz zwischen der Summe der jährlichen Gesamtemissionen und des jährlichen Gesamtabbaus von Treibhausgasen in ihrem Hoheitsgebiet in allen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis j genannten Meldekategorien für Flächen und dem Unionsziel eines Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent negativ. Im Rahmen der Bewertung, ob in der Union die in Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes genannte Bedingung erfüllt ist, bezieht die Kommission bis zu 30 %, jedoch nicht mehr als 20 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent des ungenutzten Überschusses, in die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 aus dem Zeitraum von 2021 bis 2025 ein, sofern ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Kommission Nachweise über die Auswirkungen natürlicher Störungen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorlegen. Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten keine Doppelzählungen vornehmen, insbesondere bei der Anwendung der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Flexibilitätsregelungen.
die Flexibilitätsregelungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 sowie Absatz 3 und 5 des vorliegenden Artikels ausgeschöpft haben und
der Kommission Nachweise vorgelegt haben, die entweder
die langfristigen Auswirkungen des Klimawandels, die zu überschüssigen Emissionen oder rückläufigen Senken führen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, betreffen oder
die Auswirkungen eines im Vergleich zum Unionsdurchschnitt außergewöhnlich hohen Anteils organischer Böden an der von ihnen bewirtschafteten Fläche, die zu überschüssigen Emissionen führen, betreffen, sofern diese Auswirkungen auf Landbewirtschaftungsverfahren zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 529/2013/EU angewandt wurden;
in ihre gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktuellen integrierten nationalen Energie- und Klimapläne konkrete Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung aller Senken und Speicher aus Flächen und zur Verringerung der Anfälligkeit der Flächen gegenüber vom Klimawandel verursachten Ökosystemstörungen aufgenommen haben.
eine ausführliche Erläuterung, warum er keine ausreichenden Fortschritte erzielt hat;
eine Bewertung der Art und Weise, wie mithilfe von Unionsmitteln die Bemühungen um die Einhaltung seiner Zielvorgabe und seines Budgets unterstützt wurden, und wie er beabsichtigt, diese Mittel einzusetzen, um Fortschritte bei ihrer Einhaltung zu erzielen;
zusätzliche Maßnahmen, die den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan dieses Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ergänzen oder dessen Umsetzung stärken und die er durchführen wird, um seine gemäß Artikel 4 Absatz 3 festgelegte Zielvorgabe oder sein gemäß Artikel 4 Absatz 4 festgelegtes Budget einzuhalten, und zwar durch nationale Strategien und Maßnahmen und die Durchführung von Maßnahmen der Union, begleitet von einer ausführlichen, falls verfügbar durch quantitative Daten untermauerten Bewertung des geplanten Nettoabbaus von Treibhausgasen, der sich aus diesen Maßnahmen ergeben würde;
einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(1a) Die von jedem Mitgliedstaat übermittelten und gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 validierten Daten aus den Treibhausgasemissionsinventaren können von der Kommission einer methodischen Anpassung unterzogen werden, wenn die von den Mitgliedstaaten angewandte Methodik geändert wurde. Für die Zwecke der Bewertung der Einhaltung des Unionsziels für 2030 dürfen sich diese methodischen Anpassungen jedoch weder auf den Wert des Nettoabbaus von 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent als Summe der Werte des Nettoabbaus von Treibhausgasen (in kt CO2-Äquivalent) im Jahr 2030 für die Mitgliedstaaten gemäß Spalte D des Anhangs IIa noch auf die Zielvorgaben in Spalte C des genannten Anhangs auswirken. (1b) Die Mitgliedstaaten, die ihre Absicht erklären, die in Artikel 13b Absatz 6 genannte Flexibilitätsregelung zu nutzen, beschreiben in speziellen Abschnitten des Berichts die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die in Artikel 13b Absatz 6 Buchstabe b genannten Auswirkungen abzumildern oder umzukehren, sowie die beobachteten und erwarteten Auswirkungen dieser Maßnahmen. (1c) Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Compliance-Berichte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durch, um die Einhaltung des Artikels 4 zu beurteilen. Parallel zu dieser umfassenden Überprüfung bewertet die Kommission, inwieweit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Rechnung getragen worden ist. In diesem Zusammenhang gibt die Kommission vor ihrer ersten Bewertung Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen für die Zwecke dieser Verordnung heraus.“
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung, der durch Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 17 erhält folgende Fassung: Überprüfung
Anhang I wird gemäß Anhang I dieser Änderungsverordnung geändert.
Anhang II wird gemäß Anhang II dieser Änderungsverordnung geändert.
In Anhang III wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.
Der Wortlaut in Anhang III dieser Änderungsverordnung wird als Anhang IIa eingefügt.
In Anhang IV Abschnitt C wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.
Anhang VI wird gemäß Anhang IV dieser Änderungsverordnung geändert.
In Anhang VII wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.