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Um den Abschluss der Prüfung der am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anhängigen Anträge von Drittländern auf Gleichwertigkeitsanerkennung zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Verfahrensvorschriften für die Prüfung anhängiger Drittlandanträge zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung im Hinblick auf die Informationen zu…
Um die ordnungsgemäße Führung des Verzeichnisses der Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannt…
Um die Führung des Verzeichnisses der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und…
Um die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen, sollte der…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Gleichwertigkeit des Prospektrechts von Drittländern…
Um die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen, sollte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.