Erwägungsgrund 58 32018R0848
Während mit dieser Verordnung die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion in der Union für alle Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, harmonisiert werden sollen und detaillierte Produktionsvorschriften für verschiedene Kategorien von Erzeugnissen festgelegt werden sollen, wird es erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein, bestimmte Produktionsvorschriften wie zusätzliche detaillierte Produktionsvorschriften für andere Tierarten oder Erzeugnisse, die nicht zu den Kategorien gehören, für die detaillierte Produktionsvorschriften in dieser Verordnung festgelegt wurden, zu erlassen. In Ermangelung dieser Produktionsvorschriften auf Unionsebene sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, für ihre eigene nationale Produktion nationale Vorschriften festzulegen, sofern diese Vorschriften nicht mit dieser Verordnung unvereinbar sind. Mitgliedstaaten sollten diese nationalen Vorschriften jedoch nicht auf Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten produziert oder vermarktet wurden, anwenden, wenn diese Erzeugnisse mit dieser Verordnung im Einklang stehen. In Ermangelung solcher detaillierter nationaler Produktionsvorschriften sollten Unternehmer zumindest die allgemeinen Produktionsvorschriften und die Grundsätze der ökologischen/biologischen Produktion, sofern diese Vorschriften und Grundsätze auf die betreffenden Erzeugnisse angewendet werden können, einhalten, wenn sie solche Erzeugnisse in Verkehr bringen, bei denen auf ökologische/biologische Produktion Bezug genommen wird.