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EINLEITUNG Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 1. Begriffsbestimmungen 1.1. „Sitzplatz“ : jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist, die mindestens so groß ist wie a) die Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes im Fall des Fahrers; b) die Prüfpuppe einer erwachsenen 5-Perzentil-Frau in allen anderen Fällen. 1.2. „Sitz“ : eine vollständige Konstruktion einschließlich Polsterung, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einer Person einen Sitzplatz bietet. Bei diesem kann es sich um einen Einzelsitz, eine Sitzbank, Klappsitze und abnehmbare Sitze handeln. 1.3. „Güter“ : in erster Linie bewegliche Sachen. Der Begriff umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen. 1.4. „Gesamtmasse“ : die „technisch zulässige Gesamtmasse“. 2. Allgemeine Bestimmungen 2.1. Anzahl der Sitzplätze 2.1.1. Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzplätze gelten nur für Sitze, die für die Verwendung während der Fahrt bestimmt sind. 2.1.2. Sie gelten nicht für Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt und für die Benutzer deutlich entweder durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text gekennzeichnet sind. 2.1.3. Die folgenden Anforderungen gelten für die Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze: a) Jeder Einzelsitz zählt als ein Sitzplatz. b) Bei einer Sitzbank zählt jede Fläche mit einer auf der Höhe des Sitzpolsters gemessenen Breite von mindestens 400 mm als ein Sitzplatz. Unbeschadet dieser Bedingung kann der Hersteller auch die in Nummer 1.1 genannten allgemeinen Vorschriften anwenden. c) Jedoch zählt eine Fläche gemäß Buchstabe b nicht als ein Sitzplatz, wenn i) die Sitzbank Merkmale aufweist, die verhindern, dass die Prüfpuppe mit ihrem Gesäßteil eine natürliche Sitzhaltung einnimmt, z. B. bei Beeinträchtigung der Nenn-Sitzfläche durch eine befestigte Konsole, einen ungepolsterten Bereich oder ein Innenpolster; ii) es die Konstruktion der unmittelbar vor einem vorgesehenen Sitzplatz befindlichen Bodengruppe (z. B. durch einen Kardantunnel) verhindert, dass die Prüfpuppe mit ihren Füßen eine natürliche Sitzhaltung einnimmt. 2.1.4. In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der UN-Regelungen Nr. 66 und 107 fallen, ist je nach Fahrzeugklasse die in Nummer 2.1.3 Buchstabe b genannte Abmessung an den für eine Person mindestens erforderlichen Raum anzugleichen. 2.1.5. Sind in einem Fahrzeug Sitzverankerungen für einen abnehmbaren Sitz vorhanden, so ist dieser bei der Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze mitzuzählen. 2.1.6. Ein für einen besetzten Rollstuhl bestimmter Bereich ist als ein Sitzplatz zu zählen. 2.1.6.1. Diese Bestimmung berührt nicht die Anforderungen der Absätze 3.6.1 und 3.7 des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 107. · 2.2. Gesamtmasse 2.2.1. Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers. 2.2.2. Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen. 2.2.3. Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. 2.2.4. Bei einem Dolly muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers einschließen. 2.3. Besondere Ausrüstung 2.3.1. Fahrzeuge, die vorwiegend mit fest angebrachter Ausrüstung ausgestattet sind, wie Maschinen oder Geräte, fallen in die Klassen N oder O. 2.4. Einheiten 2.4.1. Sofern nicht anders angegeben muss jede Maßeinheit und jedes dazugehörige Symbol der Richtlinie 80/181/EWG des Rates entsprechen. 3. Einteilung in Fahrzeugklassen 3.1. Der Hersteller ist für die Einteilung eines Fahrzeugtyps in eine bestimmte Klasse verantwortlich. Dazu müssen alle diesbezüglichen, in diesem Anhang beschriebenen Kriterien erfüllt sein. 3.2. Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller geeignete Zusatzinformationen anfordern, zum Nachweis darüber, dass ein Fahrzeugtyp als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Sondergruppe („SG-Code“) zuzuteilen ist. TEIL A Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen 1. Fahrzeugklassen Für die Zwecke der EU-Typgenehmigung und der jeweiligen nationalen Typgenehmigung sowie der EU-Einzelgenehmigung und der nationalen Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs sind Fahrzeuge gemäß der Klasseneinteilung in Artikel 4 zu klassifizieren: Eine Genehmigung kann nur für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Klassen gewährt werden. 2. Fahrzeugunterklassen 2.1. Geländefahrzeuge „Geländefahrzeug“ : Fahrzeug, das der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen. Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird. Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge werden in Abschnitt 4 dieses Teils aufgeführt. 2.2. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung 2.2.1. Für unvollständige Fahrzeuge, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, ist der Buchstabe „S“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird. Die verschiedenen Typen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung sind in Nummer 5 aufgeführt und definiert. 2.3. Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung 2.3.1. „Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“ : Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten spezifischen technischen Merkmale aufweist. Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird. Ferner ist bei unvollständigen Fahrzeugen, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, zusätzlich der Buchstabe „S“ hinzuzufügen. 3. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N 3.1. Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6. 3.2. Der (die) Bereich(e), in dem (denen) sich die Sitzplätze befinden, ist (sind) grundsätzlich vollständig vom Ladebereich zu trennen. 3.3. Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in demselben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen. 3.4. Sicherungseinrichtungen — Verzurrvorrichtungen — zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der internationalen Norm ISO 27956:2009 „Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) — Anforderungen und Prüfmethoden“, Abschnitte 3 und 4 entsprechen. 3.4.1. Die in Nummer 3.4 aufgeführten Anforderungen können durch eine vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungserklärung nachgewiesen werden. 3.4.2. Alternativ zu den Anforderungen der Nummer 3.4 kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die angebrachten Sicherungseinrichtungen ein dem in der erwähnten Norm vorgeschriebenen Sicherheitsniveau gleichwertiges Niveau erreichen. · 3.5. Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als: a) 6 bei Fahrzeugen der Klasse N1; b) 8 bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3. 3.6. Die Fahrzeuge müssen eine in „kg“ ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht. 3.6.1. Für diese Zwecke müssen die folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplätze besetzt sind: a) wenn N = 0: P – M ≥ 100 kg b) wenn 0 < N ≤ 2: P – (M + N × 68) ≥ 150 kg c) wenn N > 2: P – (M + N × 68) ≥ N × 68 Es gilt Folgendes: „P“ ist die technisch zulässige Gesamtmasse; „M“ ist die Masse in fahrbereitem Zustand; „N“ ist die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz. 3.6.2. Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z. B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z. B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z. B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein. 3.6.3. Die Masse der Ausstattung, die nicht für die in Nummer 3.6.2 genannten Zwecke verwendet wird (z. B. ein Kompressor, eine Winde, ein Stromerzeuger, Rundfunkausrüstung usw.), ist nicht in M zur Verwendung in den in Nummer 3.6.1 genannten Formeln zu berücksichtigen. · 3.7. Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Anforderungen müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden. 3.8. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1 3.8.1. Ein Fahrzeug wird der Klasse N1 zugeordnet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind. Bei einem oder mehreren nicht erfüllten Kriterien ist das Fahrzeug der Klasse M1 zuzuordnen. 3.8.2. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in der vorliegenden Nummer genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BB“). 3.8.2.1. Ist eine Wand oder eine Trennvorrichtung, vollständig oder teilweise, zwischen einer Sitzreihe und dem Ladebereich angebracht, müssen die erforderlichen Kriterien trotzdem erfüllt sein. 3.8.2.2. Es gelten die folgenden Kriterien: a) Das Beladen mit Gütern muss über eine für diesen Zweck ausgelegte und gebaute rückwärtige Tür, eine Heckklappe oder eine Seitentür möglich sein. b) Bei einer rückwärtigen Tür oder einer Heckklappe muss die Ladeöffnung folgende Anforderungen erfüllen: i) Bei Fahrzeugen, die nur mit einer Sitzreihe oder nur mit dem Fahrersitz ausgerüstet sind, muss die Mindesthöhe der Ladeöffnung 600 mm oder mehr betragen. ii) Bei Fahrzeugen, die mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgerüstet ist, muss die Höhe der Ladeöffnung mindestens 800 mm und die Fläche mindestens 12 800 cm2 betragen. c) Für den Ladebereich gelten die folgenden Anforderungen: „Ladebereich“ ist der Teil des Fahrzeugs, der sich hinter der/den Sitzreihe(n) befindet (bzw. hinter dem Fahrersitz, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrersitz ausgerüstet ist). i) Die Ladefläche des Ladebereichs muss im Allgemeinen eben sein. ii) Ist das Fahrzeug nur mit einer Sitzreihe oder einem Sitz ausgerüstet, muss die Länge des Ladebereichs mindestens 40 % des Werts des Radstandes betragen. iii) Ist das Fahrzeug mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgerüstet, muss die Länge des Ladebereichs mindestens 30 % des Werts des Radstandes betragen. Können die Sitze der letzten Sitzreihe ohne den Einsatz von Werkzeug einfach aus dem Fahrzeug entfernt werden, so müssen die Anforderungen hinsichtlich der Länge des Ladebereichs erfüllt sein, wenn alle Sitze im Fahrzeug montiert sind. iv) Die Anforderungen hinsichtlich der Länge der Ladebereichs müssen erfüllt sein, wenn sich die Sitze der ersten oder der letzten Reihe, je nach Fall, in ihrer senkrechten üblichen Stellung für den Gebrauch durch die Fahrzeuginsassen befinden. 3.8.2.3. Besondere Bedingungen für die Messungen 3.8.2.3.1. Begriffsbestimmungen a) „Höhe der Ladeöffnung“ : der senkrechte Abstand zwischen zwei horizontalen Ebenen, die sich tangential an den höchsten Punkt des unteren Teils des Türrahmens und dem tiefsten Punkt des oberen Teils des Türrahmens anschließen. b) „Fläche der Ladeöffnung“ : die größte Fläche der Orthogonalprojektion der maximalen Öffnung bei vollständig geöffneter (geöffneten) rückwärtiger (rückwärtigen) Tür(en) oder Heckklappe(n) auf eine vertikale, senkrecht zur Mittellinie des Fahrzeugs verlaufende Ebene. c) „Radstand“ : Für die Anwendung der Formeln in den Nummern 3.8.2.2 und 3.8.3.1 bezeichnet „Radstand“ i) bei Fahrzeugen mit zwei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie der zweiten Achse oder ii) bei Fahrzeugen mit drei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie einer gedachten Achse, die von der zweiten und dritten Achse gleich weit entfernt ist. 3.8.2.3.2. Sitzverstellungen a) Die Sitze sind in ihre äußersten hinteren Stellungen zu bringen. b) Die Rückenlehne, sofern verstellbar, ist so einzustellen, dass die dreidimensionale H-Punkt-Maschine mit einem Rumpfwinkel von 25 Grad platziert werden kann. c) Die Rückenlehne, sofern nicht verstellbar, ist in die vom Hersteller vorgesehene Stellung zu bringen. d) Ist der Sitz höhenverstellbar, so ist die tiefste Stellung zu wählen. 3.8.2.3.3. Fahrzeugzustand a) Das Fahrzeug muss sich in Beladungszuständen bis zu seiner Gesamtmasse befinden. b) Die Räder des Fahrzeugs müssen sich in Geradeausstellung befinden. 3.8.2.3.4. Die Anforderungen der Nummer 3.8.2.3.2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einer Wand oder einer Trenneinrichtung ausgerüstet ist. 3.8.2.3.5. Messung der Länge des Ladebereichs a) Ist das Fahrzeug nicht mit einer Trenneinrichtung oder einer Wand ausgerüstet, so wird die Länge entlang einer vertikalen Ebene gemessen, die tangential vom hinteren äußersten Punkt der Oberseite der Rückenlehne bis zur hinteren Innenverkleidung oder bis zur geschlossenen rückwärtigen Tür oder Heckklappe verläuft. b) Ist das Fahrzeug mit einer Trenneinrichtung oder einer Wand ausgerüstet, so wird die Länge entlang einer vertikalen Ebene gemessen, die tangential vom hinteren äußersten Punkt der Trenneinrichtung oder der Wand bis zur — je nach Konstruktionsart — hinteren Innenverkleidung oder bis zur geschlossenen rückwärtigen Tür oder Heckklappe verläuft. c) Die Anforderungen in Bezug auf die Länge müssen mindestens auf der Höhe der Ladefläche entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die in der senkrechten, durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene enthalten ist. · · 3.8.3. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in der vorliegenden Nummer genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, nicht in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BB“). 3.8.3.1. Ist das Fahrzeug mit einem gehäuseähnlichen Aufbau ausgestattet, so gilt Folgendes: a) Das Beladen mit Gütern muss über eine rückwärtige Tür, eine Heckklappe, eine Lukenöffnung oder anderweitig möglich sein. b) Die Ladeöffnung muss eine Höhe von mindestens 800 mm und eine Fläche von mindestens 12 800 cm2 aufweisen. c) Die Länge des Ladebereichs muss mindestens 40 % des Radstandes betragen. 3.8.3.2. Ist das Fahrzeug mit einem offenen Ladebereich ausgestattet, so gelten nur die in der Nummer 3.8.3.1 Buchstaben a und c enthaltenen Vorschriften. 3.8.3.3. Für die Anwendung der in Nummer 3.8.3 enthaltenen Vorschriften gelten die Begriffsbestimmungen der Nummer 3.8.2.3.1. 3.8.3.4. Jedoch müssen die Anforderungen in Bezug auf die Länge des Ladebereichs auf der Höhe der Ladefläche entlang einer horizontalen Linie erfüllt sein, die sich in der durch die Fahrzeugmittellinie verlaufenden Längsebene befindet. · · 4. Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge 4.1. Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie gleichzeitig alle der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann. b) Es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet. c) Sie müssen als Einzelfahrzeug mindestens eine Steigung von 25 % überwinden können. d) Sie erfüllen mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen: i) Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen. ii) Der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen. iii) Der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen. iv) Die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen. v) Die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen. vi) Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen. 4.2. Fahrzeuge der Klassen M2, N2 oder M3 mit einer Gesamtmasse von höchstens 12 Tonnen werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie entweder die Bedingung von Buchstabe a oder die Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen. a) Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können. b) i) Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann. ii) Es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die dieselbe Wirkung gewährleistet. iii) Sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können. c) Sie erfüllen mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse höchstens 7,5 Tonnen beträgt, und mindestens vier dieser Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse über 7,5 Tonnen beträgt: i) Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen. ii) Der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen. iii) Der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen. iv) Die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen. v) Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen. vi) Die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen. 4.3. Fahrzeuge der Klassen M3 oder N3 mit einer Gesamtmasse von über 12 Tonnen werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie entweder die Bedingung von Buchstabe a oder die Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen: a) Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können. b) i) Mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und drei Achsen bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann. ii) Es gibt mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet. iii) Sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können. c) Sie erfüllen mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen: i) Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen. ii) Der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen. iii) Der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen. iv) Die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen. v) Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen. vi) Die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen. 4.4. Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung mit den in diesem Teil genannten geometrischen Vorschriften wird in Anlage 1 beschrieben. 4.5. Die Anforderungen der Nummer 4.1 Buchstabe a, der Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie der Nummer 4.3 Buchstaben a und b an gleichzeitig angetriebene Achsen gelten als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Zugkraftübertragung auf alle Achsen wird ausschließlich mit mechanischen Mitteln geleistet, die in unwegsamem Gelände eine Antriebswirkung entfalten; oder b) jedes der Räder der betreffenden Achse wird von einem eigenen hydraulischen oder elektrischen Antrieb angetrieben. Wenn die Achsen entsprechend den Anforderungen der Nummer 4.1 Buchstabe a, der Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie der Nummer 4.3 Buchstaben a und b an gleichzeitig angetriebene Achsen nicht nur mit mechanischen Mitteln angetrieben werden, muss der Antrieb der einzelnen Räder für den Betrieb in unwegsamem Gelände konstruiert sein. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass mindestens 75 % der gesamten Antriebskraft auf das betreffende Rad übertragen werden können, wenn die Antriebsbedingungen unter den anderen Rädern keine angemessene Übertragung der Antriebskraft über diese Räder gestatten. Das Hilfsantriebssystem gemäß Buchstabe b darf nicht zulassen, dass die Antriebskraft automatisch ausgesetzt wird, bevor das Fahrzeug 75 % der bauartbedingten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit oder eine Geschwindigkeit von 65 km/h erreicht. 5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Bezeichnung Code Begriffsbestimmung 5.1. Wohnmobil SA Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst: a) Sitze und Tisch, b) Schlafgelegenheiten, die gegebenenfalls durch Umbau der Sitze geschaffen werden können, c) Kochmöglichkeit, d) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen. Jedoch kann der Tisch so gebaut sein, dass er leicht zu entfernen ist. 5.2. Beschussgeschütztes Fahrzeug SB Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist. 5.3. Krankenwagen SC Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist. 5.4. Leichenwagen SD Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist. 5.5. Rollstuhlgerechtes Fahrzeug SH Ein Fahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können. 5.6. Wohnanhänger SE Ein Fahrzeug der Klasse O entsprechend Begriff 3.2.1.3. der internationalen Norm ISO 3833:1977. 5.7. Mobilkran SF Fahrzeug der Klasse N3, das nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet ist. 5.8. Sondergruppe SG Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, das unter keine der Begriffsbestimmungen dieses Teils fällt. 5.9. Dolly SJ Fahrzeug der Klasse O, das mit einer Sattelkupplung ausgerüstet ist, um einen Sattelanhänger so zu stützen, dass aus diesem ein Anhänger wird. 5.10. Anhänger für Schwerlasttransporte SK Fahrzeug der Klasse O4 für die Beförderung von unteilbaren Ladungen, das aufgrund seiner Abmessungen Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen unterliegt. Unter diese Bezeichnung fallen auch hydraulische modulare Anhänger, unabhängig von der Anzahl der Module. 5.11. Kraftfahrzeug für Schwerlasttransporte SL Eine Straßenzugmaschine oder Sattelzugmaschine der Klasse N3, die folgende Bedingungen erfüllt: a) Sie hat mehr als zwei Achsen und mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und drei von fünf Achsen bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann; b) sie ist dafür ausgelegt, einen Anhänger für Schwerlasttransporte der Klasse O4 zu ziehen oder zu schieben; c) sie muss eine Mindestmotorleistung von 350 kW haben, und d) sie muss mit einer zusätzlichen vorderen Anhängevorrichtung für schwere Anhängemassen ausgerüstet werden können. 5.12. Geräteträger SM Geländefahrzeug der Klasse N (entsprechend der Begriffsbestimmung in Nummer 2.3), das dafür ausgelegt und gebaut sein muss, bestimmte auswechselbare Ausrüstungen zu ziehen, anzuschieben, zu befördern und anzutreiben, a) mit mindestens zwei Einbaubereichen für diese Ausrüstungen, b) mit genormten mechanischen, hydraulischen und/oder elektrischen Schnittstellen (z. B. Nebenabtrieb) für den Antrieb der auswechselbaren Ausrüstungen und c) das der Definition der internationalen Norm ISO 3833:1977, Absatz 3.1.4 entspricht (Sonderfahrzeug). Wenn das Fahrzeug mit einer zusätzlichen Ladeplattform ausgerüstet ist, darf die Höchstlänge folgende Maße nicht übersteigen: a) 1,4-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der beiden Achsen bei zweiachsigen Fahrzeugen breiter ist, oder b) 2,0-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der Achsen bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen breiter ist. 6. Bemerkungen 6.1. Es wird keine Typgenehmigung erteilt a) für einen Dolly gemäß Nummer 5.9 dieses Teils; b) für Starrdeichselanhänger gemäß Nummer 5.4 dieses Teils; c) für Anhänger, in denen Personen auf der Straße befördert werden können. 6.2. Nummer 6.1 berührt nicht Artikel 42 über die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge. TEIL B Kriterien für Fahrzeugtypen, -varianten und -versionen 1. Klasse M1 1.1. Fahrzeugtyp 1.1.1. Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben: a) den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung; b) Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt. Dies gilt auch für Fahrzeuge, deren Aufbau an einem gesonderten Rahmen festgeschraubt oder mit diesem verschweißt ist. 1.1.2. Abweichend von den Anforderungen von Nummer 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. Limousine und Coupé) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen. 1.1.3. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. 1.2. Variante 1.2.1. Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben: a) die Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Nummer 2, wenn der Hersteller auf das Kriterium von Nummer 1.1.2 zurückgreift; b) die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale: i) Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges), ii) Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges), iii) Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L4, V6 oder sonstige); c) die Anzahl der Achsen; d) die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen; e) die Anzahl der gelenkten Achsen; f) die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig); g) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. 1.3. Version 1.3.1. Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben: a) die technisch zulässige Gesamtmasse; b) das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor; c) die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor); d) die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges): e) die Höchstzahl der Sitzplätze; f) das Fahrgeräusch; g) die Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere); h) die kombinierten oder gewichteten kombinierten CO2-Emissionen; i) den Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert); j) den kombinierten oder gewichteten kombinierten Kraftstoffverbrauch. Als Alternative zu den Kriterien unter den Buchstaben h, i und j sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zu unterziehen. 2. Klassen M2 und M3 2.1. Fahrzeugtyp 2.1.1. Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben: a) den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung; b) die Klasse; c) die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung: i) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, ii) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt; d) die Anzahl der Decks (ein oder zwei Decks); e) die Anzahl der Fahrzeugteile (starre Bauweise/Gelenkbauweise); f) die Anzahl der Achsen; g) die Art der Energieversorgung (fahrzeugintern oder -extern). 2.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. 2.2. Variante 2.2.1. Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Baumerkmale gemeinsam haben: a) die Art des Aufbaus gemäß Teil C Nummer 3; b) die Klasse oder Kombination von Klassen von Fahrzeugen gemäß Absatz 2.1.1 der UN-Regelung Nr. 107 (nur bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen); c) die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt); d) die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale: i) Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges), ii) Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges), iii) bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige); e) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. 2.3. Version 2.3.1. Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Merkmale gemeinsam haben: a) die technisch zulässige Gesamtmasse; b) die Eignung oder Nichteignung des Fahrzeugs zum Ziehen eines Anhängers; c) das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor; d) die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor); e) die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges); f) das Fahrgeräusch; g) die Abgasnorm (z. B. Euro IV, Euro V oder andere). 3. Klasse N1 3.1. Fahrzeugtyp 3.1.1. Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben: a) den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung; b) Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt; c) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, falls es sich um einen nicht selbsttragenden Aufbau handelt. 3.1.2. Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils des Aufbaus, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. geschlossener Lkw und Fahrgestell mit Führerhaus, unterschiedliche Radstände und Dachhöhen) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen. 3.1.3. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. 3.2. Variante 3.2.1. Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben: a) die Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Nummer 4 (bei vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen), wenn der Hersteller auf das Kriterium von Nummer 3.1.2 zurückgreift; b) die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt); c) die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale: i) Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges), ii) Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges), iii) bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige); d) die Anzahl der Achsen; e) die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen; f) die Anzahl der gelenkten Achsen; g) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. 3.3. Version 3.3.1. Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben: a) die technisch zulässige Gesamtmasse; b) das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor; c) die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor); d) die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges); e) die Höchstzahl der Sitzplätze; f) das Fahrgeräusch; g) die Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere); h) die kombinierten oder gewichteten kombinierten CO2-Emissionen; i) den Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert); j) den kombinierten oder gewichteten kombinierten Kraftstoffverbrauch; k) das Vorhandensein einer einzigen Kombination innovativer Technologien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates . Als Alternative zu den Kriterien unter den Buchstaben h, i und j sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen. 4. Klassen N2 und N3 4.1. Fahrzeugtyp 4.1.1. Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben: a) den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung; b) die Klasse; c) die Ausführung und den Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, die einer Produktlinie gemeinsam sind; d) die Anzahl der Achsen. 4.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. 4.2. Variante 4.2.1. Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben: a) das Aufbaukonzept oder die Art des Aufbaus wie in Teil C Nummer 4 und in Anlage 2 (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge) festgelegt; b) die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt); c) die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale: i) Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges), ii) Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges), iii) bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige); d) die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen; e) die Anzahl der gelenkten Achsen; f) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. 4.3. Version 4.3.1. Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben: a) die technisch zulässige Gesamtmasse; b) die Eignung oder Nichteignung zum Ziehen eines der folgenden Anhänger: i) ungebremster Anhänger, ii) Anhänger mit einer Auflaufbremsanlage gemäß Absatz 2.12 der UN-Regelung Nr. 13, iii) Anhänger mit einer durchgehenden oder halb durchgehenden Bremsanlage gemäß den Absätzen 2.9 und 2.10 der UN-Regelung Nr. 13, iv) Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von höchstens 44 Tonnen führt, v) Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von über 44 Tonnen führt; c) das Hubvolumen; d) die Motorhöchstleistung; e) die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges); f) das Fahrgeräusch; g) die Abgasnorm (z. B. Euro IV, Euro V oder andere). 5. Klassen 01 und 02 5.1. Fahrzeugtyp 5.1.1. Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben: a) den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung; b) die Klasse; c) das Konzept gemäß Teil C Nummer 5; d) die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung: i) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, ii) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt; e) die Anzahl der Achsen. 5.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. 5.2. Variante 5.2.1. Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben: a) die Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen); b) die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt); c) die Art des Bremssystems (z. B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse); d) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. 5.3. Version 5.3.1. Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben: a) die technisch zulässige Gesamtmasse; b) die Konzeption der Federung (Luft-, Stahl- oder Gummifederung, Torsionsstab oder Sonstiges); c) die Konzeption der Deichsel (Dreieck, Rohr oder Sonstiges). 6. Klassen 03 und 04 6.1. Fahrzeugtyp 6.1.1. Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben: a) den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung; b) die Klasse; c) die Konzeption des Anhängers im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen in Teil C Nummer 5; d) die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung: i) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, ii) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um Anhänger mit einem selbsttragenden Aufbau handelt; iii) Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Antriebs- und Energiespeichersystems, falls es sich um E-Anhänger handelt; e) die Anzahl der Achsen. 6.1.2. Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. 6.2. Varianten 6.2.1. Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Bau- und Konstruktionsmerkmale gemeinsam haben: a) die Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen); b) die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt); c) die Konzeption der Federung (Stahl-, Luft- oder Hydraulikfederung); d) die folgenden technischen Merkmale: i) Eignung oder Nichteignung des Fahrgestells zum Ausfahren, ii) Höhe des Decks (normal, Tieflader, Semi-Tieflader usw.); e) bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. 6.3. Versionen 6.3.1. Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben: a) die technisch zulässige Gesamtmasse; b) die in Anhang I Nummern 3.2 und 3.3 der Richtlinie 96/53/EG genannten Unterteilungen und Kombinationen von Unterteilungen für den Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden, zu derselben Gruppe gehörenden Achsen; c) die Beschreibung der Achsen im Hinblick auf folgende Merkmale: i) Hubachsen (Anzahl und Lage), ii) belastbare Achsen (Anzahl und Lage), iii) gelenkte Achsen (Anzahl und Lage). 7. Gemeinsame Anforderungen an alle Fahrzeugklassen 7.1. Wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Gesamtmasse oder der Anzahl der Sitzplätze oder beidem verschiedenen Klassen zugeteilt werden kann, kann der Hersteller für die Bestimmung von Varianten und Versionen zwischen den beiden Fahrzeugklassen wählen. 7.1.1. Beispiele: a) Fahrzeug „A“ kann bezüglich der Gesamtmasse als Fahrzeug der Klasse N1 (3,5 Tonnen) und als Fahrzeug der Klasse N2 (4,2 Tonnen) typgenehmigt werden. In diesem Fall dürfen die Kennwerte für die Klasse N1 auch auf das in die Klasse N2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt). b) Fahrzeug „B“ kann bezüglich der Anzahl der Sitzplätze (7 + 1 bzw. 10 + 1) als Fahrzeug der Klasse M1 und als Fahrzeug der Klasse M2 typgenehmigt werden; die Kennwerte für die Klasse M1 dürfen auch auf das in die Klasse M2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt). · 7.2. Ein Fahrzeug der Klasse N kann je nach Fall nach den Vorschriften für die Klasse M1 oder M2 typgenehmigt werden, wenn es dazu bestimmt ist, in der nächsten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens in diese Klasse eingestuft zu werden. 7.2.1. Diese Möglichkeit wird nur bei unvollständigen Fahrzeugen eingeräumt. Solche Fahrzeuge sind vom Hersteller des Basisfahrzeugs mit einem besonderen Variantencode zu kennzeichnen. · 7.3. Typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen 7.3.1. Der Hersteller teilt jedem Typ, jeder Variante und jeder Version eines Fahrzeugs einen alphanumerischen Code zu, bestehend aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Ziffern. Klammern und Bindestriche dürfen verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben und keine Ziffer ersetzen. 7.3.2. Der Gesamtcode muss wie folgt zusammengesetzt sein: Typ-Variante-Version oder „TVV“. 7.3.3. Durch den TVV-Code muss es möglich sein, eine einmalige Kombination technischer Merkmale im Sinne der im vorliegenden Teil festgelegten Kriterien klar und eindeutig zu kennzeichnen. 7.3.4. Ein Hersteller darf denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp zu bestimmen, wenn dieser in zwei oder mehr Klassen fällt. 7.3.5. Ein Hersteller darf nicht denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp für mehr als eine Typgenehmigung in derselben Fahrzeugklasse zu kennzeichnen. · 7.4. Anzahl der Zeichen für den TVV-Code 7.4.1. Die Anzahl der Zeichen darf nicht mehr betragen als a) 15 für den Code des Fahrzeugtyps, b) 25 für den Code einer Variante, c) 35 für den Code einer Version. 7.4.2. Der vollständige alphanumerische TVV-Code darf aus höchstens 75 Zeichen bestehen. 7.4.3. Wird der TVV-Code als Ganzes verwendet, so ist zwischen der Bezeichnung des Typs, der Variante und der Version jeweils eine Leerstelle zu lassen. Beispiel eines solchen TVV-Codes: 159AF[…Leerstelle]0054[…Leerstelle]977K(BE). · TEIL C Bestimmung der Art des Aufbaus 1. Allgemeines 1.1. Die Art des Aufbaus sowie der Code des Aufbaus müssen mittels Codes angegeben werden. Die Liste der Codes gilt in erster Linie für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge. 1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse M wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Nummern 2 und 3 gekennzeichnet. 1.3. Bei Fahrzeugen der Klassen N und O wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Nummern 4 und 5 gekennzeichnet. 1.4. Falls erforderlich (besonders bei den in den Nummern 4.1 und 4.6 sowie 5.1 bis 5.4 genannten Arten des Aufbaus), werden sie durch zwei Zahlen ergänzt. 1.4.1. Das Verzeichnis der Zahlen ist in Anlage 2 enthalten. · 1.5. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung richtet sich die Art des zu verwendenden Aufbaus nach der Klasse des Fahrzeugs. 2. Fahrzeuge der Klasse M1 Ref. Code Bezeichnung Begriffsbestimmung 2.1. AA Limousine Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.1 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird, mit mindestens vier Seitenfenstern. 2.2. AB Schräghecklimousine Limousine gemäß 2.1, jedoch mit Schrägheck. 2.3. AC Kombilimousine Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. 2.4. AD Coupé Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.5 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. 2.5. AE Cabrio-Limousine Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.6 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. Eine Cabrio-Limousine muss jedoch keine Tür aufweisen. 2.6. AF Mehrzweckfahrzeug Anderes Fahrzeug als die unter AA bis AE sowie unter AG genannten zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Gütern in einem einzigen Innenraum. 2.7. AG Pkw-Pick-up Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4.1 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. Der Gepäckraum muss jedoch vollständig vom Fahrgastraum getrennt sein. Ferner muss sich der Bezugspunkt des Sitzplatzes des Fahrers nicht mindestens 750 mm über der das Fahrzeug tragenden Fläche befinden. 3. Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3 Ref. Code Bezeichnung Begriffsbestimmung 3.1. CA Eindeckfahrzeug Fahrzeug, in dem der Fahrgastraum auf nur einer Ebene angeordnet ist oder so, dass er keine zwei übereinander liegenden Decks bildet. 3.2. CB Doppeldeckfahrzeug Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.6 der UN-Regelung Nr. 107. 3.3. CC Eindeck-Gelenkfahrzeug Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107. 3.4. CD Doppeldeck-Gelenkfahrzeug Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3,1 der UN-Regelung Nr. 107. 3.5. CE Eindeck-Niederflurfahrzeug Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UN-Regelung Nr. 107. 3.6. CF Doppeldeck-Niederflurfahrzeug Fahrzeug mit Doppeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UN-Regelung Nr. 107. 3.7. CG Eindeck-Niederflur-Gelenkbus Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.3 und 3.5 dieser Tabelle miteinander verbindet. 3.8. CH Doppeldeck-Niederflur-Gelenkbus Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.4 und 3.6 dieser Tabelle miteinander verbindet. 3.9. CI Offenes Eindeckfahrzeug Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach 3.10. CJ Offenes Doppeldeckfahrzeug Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach auf dem Oberdeck 3.11. CX Busfahrgestell Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Rahmenlängsträgern oder Rohrkonstruktion, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist. 4. Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 oder N3 Ref. Code Bezeichnung Begriffsbestimmung 4.1. BA Lastkraftwagen Fahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Befördern von Gütern ausgelegt und gebaut ist. Es kann auch einen Anhänger ziehen. 4.2. BB Van Lastkraftwagen, bei dem sich das Führerhaus und der Ladebereich in derselben Einheit befinden. 4.3. BC Sattelzugmaschine Zugfahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und gebaut ist. 4.4. BD Straßenzugmaschine Zugfahrzeug, das ausschließlich für das Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist. 4.5. BE Pick-up Fahrzeug mit einer Höchstmasse bis 3 500 kg, in dem sich die Sitzplätze und der Ladebereich nicht in einem gemeinsamen Innenraum befinden. 4.6. BX Fahrgestell mit Führerhaus Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Führerhaus (vollständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längsträgern, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist. 5. Fahrzeuge der Klasse O Ref. Code Bezeichnung Begriffsbestimmung 5.1. DA Sattelanhänger Anhänger, der ausgelegt und gebaut ist, um an eine Zugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf das Zugfahrzeug oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt. Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung muss aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen. 5.2. DB Deichselanhänger Anhänger mit mindestens zwei Achsen, darunter mindestens eine gelenkte Achse: a) ausgestattet mit einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung und b) der weniger als 100 daN Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt. 5.3. DC Zentralachsanhänger Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1 000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird. 5.4. DE Starrdeichselanhänger Anhänger mit einer Achse (Achsgruppe), der mit einer Deichsel ausgestattet ist, die konstruktionsbedingt eine ruhende Last von höchstens 4 000 daN auf das Zugfahrzeug überträgt und der nicht unter die Begriffsbestimmung für einen Zentralachsanhänger fällt. Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf nicht aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen. 5.5. DF Sattelanhänger mit Kupplung Ein Sattelanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers. 5.6. DG Deichselanhänger mit Kupplung Ein Deichselanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers. Anlage 1 Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann 1. Allgemeines 1.1. Für die Zwecke der Einstufung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug gilt das in dieser Anlage beschriebene Verfahren. 2. Prüfbedingungen für geometrische Messungen 2.1. Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen in unbeladenem Zustand sein, eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes muss sich auf dem Fahrersitz befinden, und das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schiermitteln, Werkzeug und Ersatzrad (falls als Originalausrüstung angebracht) versehen sein. Statt der Prüfpuppe kann eine ähnliche Vorrichtung mit der gleichen Masse verwendet werden. 2.2. Andere als die in Nummer 2.1 genannten Fahrzeuge müssen bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen werden. Die Masse muss so auf die Achsen verteilt werden, dass sie dem ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Einhaltung der jeweiligen Kriterien entspricht. 2.3. Dem technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das repräsentativ für den Typ ist und auf das die Bedingungen von Nummer 2.1 bzw. 2.2 zutreffen. Das Fahrzeug muss sich in stehendem Zustand und die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden. Die Fläche, auf der die Messungen durchgeführt werden, muss möglichst eben und waagerecht sein (höchstens 0,5 % Neigung). 3. Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels 3.1. Der vordere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.10 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen. 3.2. Der hintere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.11 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen. 3.3. Der Rampenwinkel ist gemäß Absatz 6.9 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen. 3.4. Bei der Messung des hinteren Überhangwinkels dürfen höhenverstellbare hintere Unterfahrschutzeinrichtungen in die obere Stellung gebracht werden. 3.5. Die Vorschrift von Nummer 3.4 ist nicht so zu verstehen, dass das Basisfahrzeug mit einem hinteren Unterfahrschutz als Teil der Originalausrüstung ausgestattet sein muss. Der Hersteller des Basisfahrzeugs muss jedoch den Hersteller der nächsten Fertigungsstufe darüber informieren, dass das Fahrzeug den Vorschriften über den hinteren Überhangwinkel entsprechen muss, wenn ein hinterer Unterfahrschutz angebracht wird. 4. Messung der Bodenfreiheit 4.1. Bodenfreiheit zwischen den Achsen 4.1.1. Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Bei der Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist die letzte Achse einer vorderen Achsgruppe und die erste Achse einer hinteren Achsgruppe zugrunde zu legen. 4.1.2. Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den schraffierten Abschnitt der Abbildung hineinragen. 4.2. Bodenfreiheit unter einer Achse 4.2.1. Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt. 4.2.2. Gegebenenfalls ist die Messung der Bodenfreiheit an jeder Achse einer Achsgruppe vorzunehmen. 5. Steigfähigkeit 5.1. Die „Steigfähigkeit“ bezeichnet das Vermögen des Fahrzeugs, eine Steigung zu bewältigen. 5.2. Die Steigfähigkeit von unvollständigen und vollständigen Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist anhand einer Prüfung zu ermitteln. 5.3. Der technische Dienst führt die Prüfung an einem Fahrzeug durch, das repräsentativ für den zu prüfenden Typ ist. 5.4. Auf Antrag des Herstellers und unter den in Anhang VIII genannten Bedingungen kann die Steigfähigkeit eines Fahrzeugtyps durch virtuelle Prüfungen nachgewiesen werden. 6. Prüfbedingungen und Kriterium für das Bestehen 6.1. Es gelten die Bedingungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission . 6.2. Das Fahrzeug muss die Steigung bei konstanter Geschwindigkeit ohne Durchdrehen oder seitliches Abrutschen der Räder hinauffahren. Anlage 2 Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten 01. Plattform 02. Offener Kasten 03. Geschlossener Kasten 04. Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur 05. Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur 06. Seitenplanen (Curtainsider) 07. Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau) 08. Containerträger 09. Fahrzeuge mit Hakenlift 10. Kipper 11. Tank 12. Tank zur Beförderung gefährlicher Güter 13. Tiertransporter 14. Fahrzeugtransporter 15. Betonmischer 16. Betonpumpwagen 17. Langholz 18. Abfallsammelfahrzeug 19. Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung 20. Kompressor 21. Bootsträger 22. Träger für Segelflugzeuge 23. Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke 24. Abschleppwagen 25. Leiterfahrzeug 26. Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Teil A Nummer 5.7) 27. Hubarbeitsbühne 28. Bohrfahrzeug 29. Niederfluranhänger 30. Glastransporter 31. Feuerwehrfahrzeug 32. Bewegliche Plane 99. Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten.
Fahrzeugeinstufung Klasse Bezeichnung der Klasse Gemeinsame Einstufungskriterien L1e-L7e Alle Fahrzeuge der Klasse L (1) Länge ≤ 4 000 mm oder ≤ 3 000 mm für…
1. Einführung Dieser Anhang enthält die Anforderungen an das Überprüfungsverfahren, bei dem es sich um das Prüfverfahren zur Überprüfung der CO2-Emissionen…
1. Einführung In diesem Anhang sind die Prüfverfahren für die der Bestimmung der der Daten zum Luftwiderstand beschrieben. 2. Begriffsbestimmungen Für die…
TEIL I Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen ERLÄUTERUNGEN zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I HÖCHSTZULÄSSIGE GEWICHTE UND ABMESSUNGEN SOWIE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE MERKMALE DER FAHRZEUGE 1.…
Die Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt berichtigt: 1. Anhang I wird wie folgt berichtigt: a) In Nummer 2.4 erhält Abbildung I.2.4 folgende Fassung:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.