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1. Einführung Dieser Anhang enthält die technischen Vorschriften für den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs des Fahrzeugs. 2. Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen 2.1. Der Hersteller trifft die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1, um sicherzustellen, dass die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen über das Internet zugänglich sind. Die Einhaltung der Verpflichtung des Herstellers, Informationen über das Fahrzeug-OBD-System sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen auf seiner Webseite in einem standardisierten Format zur Verfügung zu stellen, wird durch Einhaltung der entsprechenden Teile der folgenden Normen vermutet: Teil 1 „Allgemeine Informationen und Beschreibung der Anwendungsfälle“, Teil 2 „Technische Anforderungen“, Teil 3 „Anforderungen an die funktionale Nutzerschnittstelle“, Teil 4 „Konformitätsprüfung“ der Norm EN ISO 18541-2021 und Teil 5 „Spezifische Anforderungen an den Schwerlastverkehr“ „Straßenfahrzeuge — Standardisierter Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI)“ der Norm EN ISO 18541-2018. Die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen müssen leicht und unverzüglich zugänglich sein. 2.2. Die Genehmigungsbehörde erteilt erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihr eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat. 2.3. Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gilt als Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 64. 2.4. Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen wird in Übereinstimmung mit dem Muster in Anlage 1 erstellt. 2.5. Die Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen müssen folgende Angaben enthalten: 2.5.1. eine eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs und die sich daraus ergebende Liste der werksseitig eingebauten Optionen sowie der Systeme, Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten, Teile oder Ausrüstungen, für die der Hersteller verantwortlich ist; 2.5.2. Wartungshandbücher mit Kundendienst- und Wartungsaufzeichnungen sowie technische Spezifikationen für Flüssigkeiten, einschließlich Schmiermittel, Bremsflüssigkeiten und Kühlflüssigkeiten; 2.5.3. technische Anleitungen; 2.5.4. Informationen über Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile, Ausrüstungen und Diagnose (einschließlich unterer und oberer Grenzwerte für Messungen), einschließlich Informationen über Funktionen und Fähigkeiten, die für die Kalibrierung und Reparatur von fortschrittlichen Fahrerassistenzsystemen (ADAS) oder Fahrerassistenzsystemen (DCAS) und den zugehörigen Komponenten erforderlich sind; 2.5.5. Schaltpläne; 2.5.6. die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes; 2.5.7. Informationen, die erforderlich sind, um zu bestimmen, ob für eine bestimmte Reparatur- und Wartungsarbeit eine Softwareaktualisierung oder Variantencodierung erforderlich ist; 2.5.7a Informationen, die für die Identifizierung der korrekten Softwareaktualisierung oder Variantencodierung für jedes System, jedes Bauteil, jede selbstständige technische Einheit, jedes Teil oder jede Ausrüstung, das bzw. die eine Softwareaktualisierung erfordert, erforderlich sind. Erfordert die Bestimmung der korrekten Softwareversion oder Variantencodierung eine Backend-Anbindung, so ist der Hersteller abweichend von Nummer 2.1 nicht verpflichtet, die für die Identifizierung der korrekten Softwareaktualisierung oder Variantencodierung erforderlichen Informationen für jedes System, jedes Bauteil, jede selbstständige technische Einheit, jedes Teil oder jede Ausrüstung, für das bzw. die eine Softwareaktualisierung erforderlich ist, auf der Website zu veröffentlichen; 2.5.8. Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen, einschließlich Informationen über alle zusätzlichen Werkzeuge, Ausrüstungen und Gebrauchsanleitungen, die für die Kalibrierung eines Bauteils oder Systems erforderlich sind; 2.5.9. Informationen über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten; 2.5.10. Standard-Arbeitseinheiten oder Fristen für Reparatur- und Wartungsaufgaben, falls sie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers entweder unmittelbar oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden; 2.5.11. bei Mehrstufen-Typgenehmigungen die nach Abschnitt 3 erforderlichen Angaben sowie alle sonstigen Informationen, die zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 61 notwendig sind. 2.5.12. Informationen, die der Hersteller seinen Vertragspartnern, -händlern und -reparaturbetrieben zur Verfügung stellt oder die vom Hersteller für Reparatur- und Wartungszwecke verwendet werden und die für die Diagnose und gegebenenfalls die Reparatur von Antriebsbatteriesystemen und ihren austauschbaren Einheiten einschließlich Batteriemodulen erforderlich sind; 2.5.13 fahrzeugtypspezifische Informationen, die für die sichere Handhabung von Teilen und Bauteilen erforderlich sind, insbesondere Informationen, die für den Schutz vor elektrischen, thermischen und chemischen Gefahren durch Antriebsbatterien erforderlich sind, soweit sie dem Fahrzeughersteller oder seinen Partnern zur Verfügung stehen. 2.6. Der Hersteller stellt interessierten Kreisen die folgenden Informationen zur Verfügung: 2.6.1. einschlägige Informationen, auf deren Grundlage Ersatzteile entwickelt werden können, die für das einwandfreie Funktionieren des OBD-Systems erforderlich sind; 2.6.2 Die folgenden Angaben: a) Diagnosebeschreibungsdaten gemäß Anlage 2 Nummer 3. Der Hersteller stellt sicher, dass diese Daten die folgenden Anforderungen erfüllen: i) sie werden in Form von direkt verarbeitbaren elektronischen Datensätzen zur Verfügung gestellt; ii) sie weisen den gleichen Detaillierungsgrad auf, wie er für die proprietären Diagnosegeräte des Fahrzeugherstellers verwendet wird; iii) sie sind umfassend dokumentiert; b) Beschreibungen der zur Durchführung von jeglichen Reparatur- und Wartungsarbeiten notwendigen Interaktionen außerhalb und innerhalb des Fahrzeugs. Der Fahrzeughersteller stellt die unter Buchstabe a genannten Informationen nur für Fahrzeugtypen zur Verfügung, für die die Typgenehmigung erstmals nach dem 1. September 2020 erteilt wurde. 2.6.3. Informationen über die Möglichkeiten des Erwerbs von Spezialwerkzeugen und -geräten. 2.6a. Der Hersteller stellt den Herstellern von Werkstattausrüstung und universellen Diagnosegeräten alle Informationen, technischen Spezifikationen und Gebrauchsanleitungen für die Reparatur, Wartung und Diagnose von ADAS/DCAS mithilfe von Diagnosegeräten zur Verfügung. 2.6b. Die in den Nummern 2.6 und 2.6a genannten Informationen werden gemäß den vom Hersteller in Übereinstimmung mit dieser Verordnung festgelegten Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen oder Nutzungsbeschränkungen sowie Gebühren gemäß Artikel 63 Absatz 1, bereitgestellt. 2.7. Für die Zwecke der Nummer 2.6.1 darf die Entwicklung von Ersatzteilen nicht durch die nachfolgend aufgeführten Aspekte behindert werden: 2.7.1. das Zurückhalten einschlägiger Informationen; 2.7.2. technische Anforderungen an die Strategien zur Meldung von Funktionsstörungen, wenn die OBD-Grenzwerte überschritten werden oder wenn das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden OBD-Überwachungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen; 2.7.3. spezielle Änderungen bei der Behandlung von OBD-Daten im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Benzin- und Gasbetrieb des Fahrzeugs; 2.7.4. die Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge mit leichten Mängeln in begrenzter Zahl. 2.8. Für die Zwecke von Nummer 2.6.2, falls die Hersteller in ihren Vertragswerkstätten Diagnose- und Prüfgeräte gemäß ISO 22900 „Modular Vehicle Communication Interface (MVCI)“ und ISO 22901 „Open Diagnostic Data Exchange (ODX)“ verwenden, müssen die ODX-Dateien unabhängigen Marktteilnehmern über die Internetseite des Herstellers zur Verfügung gestellt werden. 2.9. Für die Zwecke des Zugangs zu Fahrzeug-OBD-Informationen, der Diagnose, der Reparatur und Wartung, der Überwachung und der Inspektion muss der Fahrzeughersteller den bidirektionalen Zugang zum bordseitigen Datenstrom mit allen folgenden Mitteln ermöglichen: a) der seriellen Schnittstelle an dem Standard-Datenübertragungsanschluss gemäß Anhang C5 Anlage 1 Absatz 6.5.3 der UN-Regelung Nr. 154 in Übereinstimmung mit Anhang 9B Absatz 4.7.3 der UN-Regelung Nr. 49 bzw. mit den in Anlage 6 dieses Anhangs genannten Bezugsnormentexten; b) allen sonstigen bordseitigen Zugangsmöglichkeiten, die der Hersteller seinen Vertragspartnern, -händlern und -reparaturbetrieben zur Verfügung stellt oder die vom Hersteller für Reparatur- und Wartungszwecke genutzt werden, einschließlich Ethernet-Steckverbindern, nicht standardisierter Kontakte des standardisierten OBD-Ports, Anwendungsprogrammierschnittstellen für die Integration von Anschlussmarktdiensten sowie drahtloser lokaler Netze; c) jeder Struktur, die der Hersteller seinen Vertragspartnern, -händlern und -reparaturbetrieben zur Verfügung stellt oder die vom Hersteller genutzt wird, um den Fernzugriff auf Fahrzeug-OBD-Informationen für die Reparatur und Wartung, einschließlich der Überwachung und der Inspektion (falls die Überwachung und die Inspektion für die Reparatur und Wartung erfolgen), oder für Fernreparatur- und Ferndiagnosedienste zu ermöglichen. Wenn sich das Fahrzeug in Bewegung befindet, kann sich der Hersteller dafür entscheiden, den Datenstrom nur für Lesefunktionen zur Verfügung zu stellen, sofern er gegenüber seinen eigenen Vertragspartnern, -händlern und -reparaturbetrieben die gleiche Beschränkung anwendet. Der Hersteller kann Bedingungen für den Zugang zum Fahrzeugdatenstrom implementieren, soweit dies für die Einhaltung von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d und Anhang II Nummer D4 der Verordnung (EU) 2019/2144 sowie von Artikel 4 Absätze 7 und 8 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1257 erforderlich und verhältnismäßig ist. Für den Zugang mithilfe der in Nummer 2.9 Buchstaben a und b beschriebenen Mittel dürfen diese Bedingungen nicht über die Bedingungen hinausgehen, die der Hersteller gemäß Anlage 4 dieses Anhangs auferlegen darf. 3. Mehrstufen-Typgenehmigung 3.1. Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen obliegt es dem Endhersteller, in Bezug auf seine eigene(n) Fertigungsstufe(n) und die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n), den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zu gewährleisten. 3.2. Darüber hinaus stellt der Endhersteller auf seiner Internetseite unabhängigen Marktteilnehmern die folgenden Informationen zur Verfügung: 3.2.1. die Adresse der Internetseite der für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller; 3.2.2. den Name und die Adresse aller für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller; 3.2.3. die Typgenehmigungsnummer(n) der vorhergehenden Stufe(n); 3.2.4. die Motornummer. 3.3. Es obliegt jedem Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, auf seiner Internetseite den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die Stufe(n) der Typgenehmigung, für die er verantwortlich ist, sowie die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n) zu gewährleisten. 3.4. Der Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, stellt dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller folgende Informationen zur Verfügung: 3.4.1. die Übereinstimmungsbescheinigung in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist; 3.4.2. die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Anlagen; 3.4.3. die Typgenehmigungsnummer in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist; 3.4.4. die unter den Nummern 3.4.1, 3.4.2. und 3.4.3. genannten und von dem/den an der vorhergehenden Stufe(n) beteiligten Hersteller(n) zur Verfügung gestellten Unterlagen. 3.5. Jeder Hersteller ist verpflichtet, dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller zu gestatten, die Unterlagen an die für folgende Stufen oder für die abschließende Stufe verantwortlichen Hersteller weiterzureichen. 3.6. Ferner muss der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auf vertraglicher Grundlage 3.6.1. dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen; 3.6.2. dem für eine folgende Stufe der Typgenehmigung verantwortlichen Hersteller auf dessen Wunsch den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen. 3.7. Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf Gebühren nur hinsichtlich der jeweiligen Stufe(n) erheben, für die er gemäß Artikel 63 verantwortlich ist. Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf keine Gebühren für Informationen erheben, die sich auf die Adresse der Internetseite bzw. auf die Kontaktdaten eines anderen Herstellers beziehen. 4. Kundenspezifische Anpassungen 4.1. Beträgt die Anzahl der weltweit hergestellten und von einer kundenspezifischen Anpassung betroffenen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Nummer 2, Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die kundenspezifische Anpassung leicht und unverzüglich zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen. Für die Wartung und Umprogrammierung der elektronischen Steuergeräte bei kundenspezifischen Anpassungen muss der Hersteller den unabhängigen Marktteilnehmern die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge sowie Diagnose- und Prüfgeräte zu den gleichen Bedingungen wie den autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen. Die kundenspezifischen Anpassungen sind in die Internetseite zu den Reparatur- und Wartungsinformationen des Herstellers aufzunehmen und bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen anzugeben. 4.2. Die Hersteller stellen den unabhängigen Marktteilnehmern die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge sowie Diagnose- und Prüfgeräte, die zur Wartung der an den Kundenwunsch angepassten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erforderlich sind, durch Verkauf oder Vermietung zur Verfügung. 4.3. Der Hersteller gibt bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen jene kundenspezifischen Anpassungen an, die von der Verpflichtung nach Nummer 2, Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen unter Verwendung eines standardisierten Formats zur Verfügung zu stellen, ausgenommen sind, sowie jedes damit in Verbindung stehende elektronische Steuergerät. Diese kundenspezifischen Anpassungen und jedes damit in Verbindung stehende elektronische Steuergerät sind ebenfalls auf der Hersteller-Internetseite in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen. 5. Kleinserienhersteller 5.1. Beträgt die Anzahl der jährlich weltweit von einem Hersteller hergestellten und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Typen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten im Fall der Fahrzeugklassen M1 und N1 weniger als 1 000 Fahrzeuge oder im Fall der Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3 und O weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Nummer 2, Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen leicht und unverzüglich durch den Hersteller zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen. 5.2. Das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, für die Nummer 5.1 zur Anwendung kommt, ist auf der Hersteller-Internetseite in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen. 5.3. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission über jede Typgenehmigung, die Kleinserienherstellern erteilt wurde. 6. Anforderungen 6.1. Die Einhaltung der Verpflichtung des Herstellers, Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen auf seiner Webseite in einem standardisierten Format zur Verfügung zu stellen, wird durch Einhaltung der in Nummer 2.1 genannten Teile der Norm ISO 18541-1:2021 bis ISO 18541-4:2021 und ISO 18541-5:2018 vermutet. Über Genehmigungen für eine Reproduktion oder Republikation dieser Informationen ist unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller zu verhandeln. Auch Informationen über Ausbildungsmaterialien müssen verfügbar sein und können auf anderem Weg als über Internetseiten bereitgestellt werden. 6.1.1. Der Hersteller stellt die Reparatur- und Wartungsinformationen für die Zwecke ihrer Veröffentlichung als Dateien in einem Format zur Verfügung, das die direkte elektronische Verarbeitung der in diesen Dateien enthaltenen Datensätze ermöglicht. Diese Informationen müssen den gleichen Detaillierungsgrad aufweisen, wie er vom Hersteller für Reparatur- und Wartungszwecke verwendet wird. Sie müssen für die Zwecke der Auslegung dokumentiert und mit der mit dem unabhängigen Marktteilnehmer vereinbarten Häufigkeit aktualisiert werden. Die Aktualisierungen sind mit der gleichen Häufigkeit und zum gleichen Zeitpunkt wie im Fall der Vertragshändler und -werkstätten zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen auf der Grundlage der dem Hersteller zur Verfügung stehenden technischen Informationen nach Anwendungsfall gebündelt angeboten werden. Die im ersten Satz dieser Nummer genannten Informationen werden auf der Grundlage der vom Hersteller in Übereinstimmung mit dieser Verordnung festgelegten Bedingungen (z. B. Zahlungsbedingungen und sonstige vereinbare Bedingungen oder Nutzungsbeschränkungen sowie die gemäß Artikel 63 Absatz 1 dieser Verordnung erhobenen Gebühren) bereitgestellt. Informationspakete, die auf der Grundlage von Kriterien festgelegt sind, die den Informationsanforderungen für Anwendungsfall 5.1.1, Anwendungsfall 5.1.2, Anwendungsfall 5.2, Anwendungsfall 5.3, Anwendungsfall 5.4, Anwendungsfall 5.5, Anwendungsfall 5.7, Anwendungsfall 5.8, Anwendungsfall 5.9, Anwendungsfall 8 und Anwendungsfall 11 der Norm ISO 18541-1:2021 Rechnung tragen, werden als konform angesehen. Ab dem 23. Juni 2027 darf der Hersteller Informationspakete, die auf der Grundlage von Kriterien festgelegt sind, die den Informationsanforderungen für Anwendungsfall 5.3 und Anwendungsfall 5.4 der Norm ISO 18541-1:2021 Rechnung tragen, und die nur bezogen auf die einzelnen Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) zur Verfügung stehen, nur auf eine über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API ) erfolgte Anfrage eines unabhängigen Reparaturbetriebs bereitstellen. In einem solchen Fall übermittelt der unabhängige Reparaturbetrieb dem Hersteller über einen Dritten, der auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Hersteller handelt, eine bestimmte FIN betreffende Anfrage. Sind die Informationspakete auf der Grundlage von Kriterien festgelegt, die den Informationsanforderungen für Anwendungsfall 8 in der Norm ISO 18541-1:2021 Rechnung tragen, so stellt der Hersteller ab dem 23. Juni 2027 diesem Dritten eine API zur Verfügung, die es dem unabhängigen Reparaturbetrieb ermöglicht, das elektronische Wartungsprotokoll nach Maßgabe der in der ISO-Norm festgelegten zusätzlichen Bedingungen und ggf. der die Einwilligung des Kunden betreffenden Bedingungen und Verfahren des Herstellers einzusehen und zu aktualisieren. Der Hersteller muss sich dabei nach denselben oder gleichwertigen Verfahren und erforderlichen Informationen richten, die auf seiner Website für Reparatur- und Wartungsinformationen angegeben sind. In solchen Fällen kann der unabhängige Reparaturbetrieb mit der Zustimmung des Kunden dem Hersteller über einen Dritten, der auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Hersteller handelt, ein Ersuchen um Aktualisierung der Reparatur- oder Wartungsunterlagen übermitteln. Zur Überprüfung der Identität des unabhängigen Reparaturbetriebs kann ein Zertifikat gemäß der Empfehlung ITU-T X.509 der Internationalen Fernmeldeunion verwendet werden. Der Zugang zu solchen APIs, auch zur Aktualisierung elektronischer Einträge des Wartungsverlaufs, unterliegt Artikel 63 Absatz 1. Die Informationen sind so zu strukturieren, dass es später möglich ist, die im Informationspaket enthaltenen Informationen nach Modellklassifizierungskriterien und anderen vom eigenen Netz des Fahrzeugherstellers verwendeten Klassifizierungskriterien zu suchen und zu filtern. 6.1.2. Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch die FIN und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile — vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt — anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in Form maschinenlesbarer und elektronisch verarbeitbarer Datensätze in einer unabhängigen, Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen. Diese Datenbank enthält die FIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von — bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale. Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben den Vertragshändlern zur Verfügung stehen. 6.2. Der Zugang zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge muss auch unabhängigen Wirtschaftsakteuren offenstehen, wobei für den Schutz durch Sicherheitstechnik nach folgenden Anforderungen zu sorgen ist: 6.2.1. für den Datenaustausch müssen Vertraulichkeit, Datenintegrität und Schutz vor Wiedereinspielen gewährleistet sein; 6.2.2. die Norm https//ssl-tls (RFC5246) oder eine Nachfolgenorm ist zu verwenden; 6.2.3. Sicherheitszertifikate nach ISO/IEC 9594-8:2020 sind für die gegenseitige Authentisierung von unabhängigen Marktteilnehmern und Herstellern zu verwenden; 6.2.4. der private Schlüssel eines unabhängigen Marktteilnehmers ist durch eine sichere Hardware zu schützen. 6.3. Das Verfahren für die Erteilung der Zulassung und Autorisierung des unabhängigen Wirtschaftsakteurs für den Zugang zu den Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge nach Nummer 6.2 ist in Anlage 3 beschrieben. Rolle und Zuständigkeiten der Stellen, die an der Akkreditierung, Zulassung und Autorisierung der unabhängigen Wirtschaftsakteure beteiligt sind, werden anhand funktionaler Anforderungen — Beispiele und Anwendungsfälle — in der Bekanntmachung der Kommission genauer erläutert. Der unabhängige Marktteilnehmer muss zu diesem Zweck über eine Genehmigung verfügen und sich autorisieren lassen, wozu er anhand von Dokumenten nachweisen muss, dass er einer legalen Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden ist. Für die Zwecke dieses Verfahrens wird davon ausgegangen, dass Wirtschaftsakteure keiner legitimen Geschäftstätigkeit nachgehen, bei der sie Reparatur- oder Wartungsarbeiten bewerben oder anbieten, die sich negativ auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auswirken würden. Dies schließt Folgendes ein: a) Deaktivierung oder Entfernung von emissionsmindernden Einrichtungen oder Emissionskontrollsystemen, Beeinträchtigung ihrer Leistung oder Verschleierung ihrer Fehlfunktion; b) Einbau von Abschalteinrichtungen oder Umgehungsstrategien ; c) Deaktivierung, Entfernung oder Manipulation von Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- oder Stromverbrauchs oder Manipulation der Kilometerstände; d) Manipulationen am Motorsteuergerät, einschließlich der Motornennleistung. 6.4. Die Reprogrammierung von Steuergeräten, die Variantencodierung und die Aktivierung von Ersatzteilen müssen unter Verwendung nicht-herstellereigener Hardware und ohne Abhängigkeit von Hardware des Herstellers nach einer der folgenden Normen erfolgen: a) ISO 22900-2; b) SAE J2534-1; c) SAE J2534-2; d) TMC RP1210B; e) SOVD-Norm ISO/DIS 17978-1. Im Falle der Verwendung von Ethernet müssen die Reprogrammierung der Steuergeräte, die Variantencodierung und die Aktivierung von Ersatzteilen nach ISO 22900-2 oder J2534-2 erfolgen. Für die Validierung der Kompatibilität der herstellerseitigen Anwendung und der Schnittstellen für die Fahrzeugkommunikation (VCI = vehicle communication interface) gemäß ISO 22900-2, SAE J2534-1, SAE J2534-2 oder TMC RP1210B muss der Hersteller entweder eine Validierung von unabhängig entwickelten VCIs oder die Informationen und die Ausleihe etwaiger besonderer Hardware anbieten, die ein VCI-Hersteller benötigt, um eine solche Validierung durchzuführen. Der Hersteller kann für diese Validierung oder Informationen und Hardware angemessene und verhältnismäßige Gebühren erheben. Diese Gebühren dürfen nicht von der Nutzung dieser Validierung oder Informationen und Hardware abschrecken. 6.4a. Ab dem 23. Dezember 2026 stellt der Fahrzeughersteller unabhängigen Herstellern von Diagnosegeräten folgende Software oder Informationen für Fahrzeugtypen zur Verfügung, für die die Typgenehmigung erstmals nach dem 1. September 2020 erteilt wurde: a) Software- oder Webservice-Schnittstellen zu unabhängigen Herstellern von Diagnosegeräten für deren Integration, die die Variantencodierung, die Zuordnung eines Originalersatzteils (einschließlich Software- und Hardware-kompatibler (nach der Definition des Fahrzeugherstellers) wiederaufbereiteter oder wiederverwendeter Teile) oder eines vom Fahrzeughersteller freigegebenen Ersatzteils zu einem Fahrzeug sowie die Reprogrammierung von Steuergeräten mit einer Erstausrüstungsfahrzeugsoftware nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers ermöglichen, oder b) die erforderlichen Informationen, Verfahren und Ressourcen, die für die Implementierung der Variantencodierung und Reprogrammierung in einem Diagnosegerät des unabhängigen Diagnosegeräteherstellers erforderlich sind. Der Fahrzeughersteller muss jedoch die Software oder Informationen, die unter den Buchstaben a und b genannt werden, abweichend von dem im ersten Satz dieser Nummer genannten Zeitpunkt ab folgenden Zeitpunkten zur Verfügung stellen: i) 23. Juni 2027 für Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung erstmals nach dem 1. September 2020, aber vor dem 6. Juli 2022 erteilt wurde; ii) 23. Juni 2028 für jede Tätigkeit, die die Durchführung von Softwareaktualisierungen betrifft oder davon abhängig ist. 6.4.b Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Fahrzeughersteller die Software oder Informationen, die in Nummer 6.4a genannt werden, für den Fahrzeugtyp zur Verfügung stellt, und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach diesem Datum unterliegt die Verwendung der Diagnose-Hardware und -Software des Fahrzeugherstellers durch Remote-Service-Anbieter gemäß Anlage 4 Nummer 1.2 für die Zwecke der Reprogrammierung und Variantencodierung oder der Aktivierung von Teilen denselben Gebühren und Zahlungsbedingungen, die für unabhängige Reparaturbetriebe gelten, unabhängig davon, ob die Verwendung der Diagnosegeräte aus der Ferne erfolgt. Darüber hinaus gibt der Fahrzeughersteller an alle interessierten Diagnosegerätehersteller die folgenden Informationen weiter, sobald diese verfügbar sind: a) die Informationen, die für die Implementierung der API zwischen den jeweiligen Systemen des Fahrzeugherstellers und des Diagnosegeräteherstellers erforderlich sind, i) spätestens am 23. Juni 2027 für jede Tätigkeit, die die Durchführung von Softwareaktualisierungen betrifft oder davon abhängig ist, und ii) für andere Tätigkeiten spätestens am 23. September 2026, oder iii) im Fall von Fahrzeugen, für die die Typgenehmigung erstmals vor dem 6. Juli 2022 erteilt wurde, spätestens am 23. Dezember 2026; b) die für die Prüfung der Aktualisierungsfunktion und des Zusammenspiels der Hardware erforderlichen Informationen spätestens am 23. Dezember 2027 für jede Tätigkeit, die Softwareaktualisierungen betrifft oder davon abhängig ist. 6.4c. Die Entkopplung von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ausrüstungen, mit Ausnahme derjenigen, die ursprünglich nicht entkoppelt werden sollten, muss nach dem unter dieser Nummer beschriebenen Verfahren erfolgen. Sie darf keinen anderen als den in dieser Nummer genannten Bedingungen unterliegen. Der Hersteller richtet ein Verfahren zur Entkopplung von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ausrüstungen ein. Für den Einbau eines wiederverwendeten Bauteils, einer wiederverwendeten selbstständigen technischen Einheit, eines wiederverwendeten Teils oder einer wiederverwendeten Ausrüstung kann der Fahrzeughersteller unter anderem vorschreiben, dass die eindeutige Kennung (gegebenenfalls einschließlich der Seriennummer) des betreffenden Bauteils, der betreffenden selbstständigen technischen Einheit, des betreffenden Teils oder der betreffenden Ausrüstung und die FIN des Fahrzeugs angegeben werden müssen und dass die Zustimmung des Eigentümers oder des Mieters des Fahrzeugs eingeholt werden muss, sofern dieser ermittelt werden kann. Ist eine Zustimmung erforderlich, so kann sie zeitversetzt vom Ausbau des Teils bereitgestellt werden. Für die Zwecke der Wiederaufbereitung in einem industriellen Verfahren, bei dem ein abgenutztes oder ausgefallenes Bauteil, eine abgenutzte oder ausgefallene selbstständige technische Einheit, ein abgenutztes oder ausgefallenes Teil oder eine abgenutzte oder ausgefallene Ausrüstung wieder in den Zustand seiner bzw. ihrer ursprünglichen Spezifikation gebracht wird, ist die FIN des ursprünglichen Fahrzeugs für die Entkopplung vom ursprünglichen Fahrzeug nicht erforderlich. In diesem Fall können die eindeutige Kennung des Bauteils und die Zustimmung des Eigentümers oder des Mieters des Fahrzeugs, sofern dieser ermittelt werden kann, erforderlich sein. Alle unabhängigen Wirtschaftsakteure, einschließlich Wiederaufbereitungs- und Überholungsbetriebe, die gemäß den Anforderungen in Anlage 4 authentisiert wurden, haben gleichberechtigten Zugang zu diesen Prozessen. Für die Zwecke der Authentisierung eines solchen Marktteilnehmers werden in Fällen, in denen der Entkopplungsprozess des Fahrzeugherstellers auf seinen externen Plattformen abgeschlossen werden soll, Authentisierungsdaten akzeptiert, die gemäß Anlage 4 Nummer 9.2 ausgestellt wurden oder die für den Zugang zur RMI-Website des Fahrzeugherstellers verwendet werden. 6.5. Die Anforderungen von Nummer 6.4 gelten nicht im Fall der Reprogrammierung von Geschwindigkeitsbegrenzern und Kontrollgeräten. 6.6. Alle emissionsbezogenen Diagnose-Fehlercodes müssen mit Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und mit Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 übereinstimmen. 6.7. Für den Zugang eines unabhängigen Marktteilnehmers zu Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die nicht mit gesicherten Fahrzeugbereichen zusammenhängen, dürfen zur Registrierung für die Benutzung der Internetseite des Herstellers nur solche Angaben verlangt werden, die für die Abwicklung der Zahlung für diese Informationen erforderlich sind. Um Informationen über den Zugang zu gesicherten Fahrzeugbereichen zu erhalten, muss der unabhängige Marktteilnehmer ein Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und sich und die Organisation, der er angehört, damit identifizieren; daraufhin muss der Hersteller sein eigenes Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und dem unabhängigen Marktteilnehmer damit bestätigen, dass dieser eine rechtmäßige Internetseite des gewünschten Herstellers aufruft. Beide Parteien müssen über alle derartigen Transaktionen Aufzeichnungen führen, die Aufschluss über die Fahrzeuge und die daran nach dieser Vorschrift vorgenommenen Veränderungen geben. 6.8. Die Hersteller müssen auf ihren Internetseiten mit Reparaturinformationen die Typgenehmigungsnummer für jedes Modell angeben. 6.9. Falls die Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen auf einer Internetseite des Herstellers keine konkreten einschlägigen Angaben enthalten, die eine ordnungsgemäße Konstruktion und Herstellung von Nachrüstanlagen für alternative Kraftstoffe erlauben, kann jeder betroffene Hersteller von Nachrüstanlagen für alternative Kraftstoffe Zugang zu den anzugebenden Informationen erhalten, indem er dies direkt beim Hersteller beantragt. Der Hersteller muss zu diesem Zweck auf seiner Internetseite deutlich die Kontaktdaten angeben und die verlangten Informationen binnen 30 Tagen bereitstellen. Derartige Informationen brauchen nur für Nachrüstsysteme für alternative Kraftstoffe bzw. deren Bauteile, die der UN-Regelung Nr. 115 unterliegen, bereitgestellt zu werden, wenn aus dem entsprechenden Antrag die genaue Spezifikation des Fahrzeugmodells klar hervorgeht, für welches die Informationen benötigt werden, und darin ausdrücklich bestätigt wird, dass die Informationen dazu dienen, Nachrüstsysteme für alternative Kraftstoffe bzw. deren Bauteile zu entwickeln, die der UN-Regelung Nr. 115 unterliegen. 7. Anforderungen für die Typgenehmigung 7.1. Um eine Typgenehmigung zu erhalten, muss der Hersteller die ausgefüllte Bescheinigung, deren Muster in Anlage 1 enthalten ist, vorlegen. 7.4. Die Genehmigungsbehörde kann aufgrund einer vollständigen Bescheinigung über den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen davon ausgehen, dass der Hersteller in Bezug auf den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen angemessene Vorkehrungen und Verfahren getroffen bzw. geschaffen hat, solange keine Beschwerden vorgelegt wurden. 7.5. Die Fahrzeug-OBD-Informationen und die Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen sind unabhängigen Wirtschaftsakteuren spätestens zu dem Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen, an dem das Fahrzeug in Verkehr gebracht wird. Anlage 1 Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen Text von Bild (Der Hersteller): … (Anschrift des Herstellers): … bescheinigt, dass für die Typen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, die im Beiblatt zu dieser Bescheinigung aufgeführt sind, gemäß den Bestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und des Anhangs X dieser Verordnung Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gewährt wird. Es gelten die folgenden Ausnahmen: Kundenspezifische Anpassungen (*) — Kleinserienherstellung (*) —. Die Adressen der wichtigsten Internetseiten, über welche die einschlägigen Informationen abgerufen werden können, deren Übereinstimmung mit den vorstehend genannten Bestimmungen hiermit bestätigt wird, sind in der Anlage zu dieser Bescheinigung zusammen mit den Kontaktdaten des nachstehend unterzeichneten, verantwortlichen Bevollmächtigten des Herstellers aufgeführt. Falls zutreffend: Der Hersteller bescheinigt hiermit zudem, dass er der Verpflichtung gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/858 nachgekommen ist und die betreffenden Informationen über frühere Genehmigungen dieser Fahrzeugtypen spätestens sechs Monate nach dem Datum der Typgenehmigung vorgelegt hat. Ort: … Datum: … [Unterschrift] [Funktion] Anlagen: — Anhang A: Adressen der Internetseiten — Anhang B: Kontaktdaten — Anhang C: Typen eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit. Zusatzinformation: (*) Unzutreffendes streichen (1) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1). ANHANG A ADRESSEN DER INTERNETSEITEN, AUF DIE IN DIESER BESCHEINIGUNG VERWIESEN WIRD: ANHANG B KONTAKTDATEN DES BEVOLLMÄCHTIGTEN DES HERSTELLERS, AUF DEN IN DIESER BESCHEINIGUNG VERWIESEN WIRD: ANHANG C TYPEN EINES FAHRZEUGS, SYSTEMS, BAUTEILS ODER EINER SELBSTSTÄNDIGEN TECHNISCHEN EINHEIT Anlage 2 Fahrzeug-OBD-Informationen 1. Der Fahrzeughersteller muss die folgenden, in dieser Anlage geforderten Informationen bereitstellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird. 2. Die folgenden Informationen sind allen interessierten Herstellern von Bauteilen oder Diagnose- und Prüfgeräten auf Anfrage zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen: 2.1. eine Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs; 2.2. eine Beschreibung des bei der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs für das von dem OBD-System überwachte Bauteil verwendeten OBD-Testzyklus; 2.3. umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Erkennung von Fehlfunktionen und zur Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird, sowie eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung jedes Codes und Formats) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn die Überwachung des Bauteils die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 „Road vehicles — Diagnostics on Controller Area Network (CAN) — Part 4: Requirements for emissions-related systems“ müssen die Daten in Modus $ 05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $ 06 sowie die Daten in Modus $ 06 Test ID $ 00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich erläutert werden. Werden andere Normen für Kommunikationsprotokolle verwendet, so sind gleichwertige ausführliche Erläuterungen vorzulegen. Diese Angaben können in einer Tabelle mit den folgenden Bezeichnungen der Reihen und Spalten gemacht werden: Bauteil Fehlercode; Überwachungsstrategie; Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen; Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige; Sekundärparameter; Vorkonditionierung; Nachweisprüfung. Katalysator P0420 Sauerstoffsensor; Signale 1 und 2; Unterschied zwischen Signalen von Sensor 1 und 2; 3. Zyklus Motordrehzahl; Motorlast; A/F-Modus; Katalysatortemperatur; zwei Typ-1-Zyklen Typ 1. 3. Für die Herstellung von Diagnosegeräten erforderliche Informationen Um die Bereitstellung universeller Diagnosegeräte für Mehrmarken-Reparaturbetriebe zu vereinfachen, müssen Fahrzeughersteller die Informationen gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 zur Verfügung stellen. Diese Informationen müssen alle Diagnosefunktionen sowie alle Links zu Reparaturinformationen und Anweisungen zur Störungsbehebung umfassen. Für den Zugang zu diesen Informationen kann eine angemessene Gebühr erhoben werden. 3.1. Informationen über das Kommunikationsprotokoll Folgende Informationen sind erforderlich und werden anhand Fahrzeugmarke, -modell und -variante oder einer anderen praktikablen Definition wie FIN oder Fahrzeug- und Systemkennnummern indexiert: 3.1.1. alle zusätzlichen Protokollinformationssysteme, die für eine vollständige Diagnose über die in der UN-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Absatz 4.7.3 und in der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 11 Absatz 6.5.1.4 beschriebenen Normen hinaus erforderlich sind, einschließlich zusätzlicher Hardware- oder Software-Protokollinformationen, Parameteridentifizierung, Übertragungsfunktionen, Keep-alive-Anforderungen oder Fehlerzuständen; 3.1.2. ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Fehlercodes, die nicht den in der UN-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Absatz 4.7.3 und in der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 11 Absatz 6.5.1.4 beschriebenen Normen entsprechen, ausgelesen und ausgewertet werden; 3.1.3. ein Verzeichnis aller verfügbaren Echtzeit-Datenparameter, einschließlich Skalierungs- und Zugangsinformationen; 3.1.4. ein Verzeichnis aller verfügbaren funktionellen Prüfungen, einschließlich Aktivierung oder Steuerung des Geräts und deren Durchführung; 3.1.5. ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Informationen über Bauteile und Zustand, Zeitstempel, vorläufige Fehlercodes und Freezeframe-Bereich abgerufen werden können; 3.1.6. Rückstellen von adaptiven Lernparametern, Variantencodierung und Ersatzteil-Setup sowie Kundenpräferenzen; 3.1.7. Identifizierung elektronischer Steuereinheiten und Variantencodierung; 3.1.8. ausführliche Angaben zum Rückstellen der Serviceleuchten; 3.1.9. Position der Diagnosesteckverbindung und genaue Angaben zur Steckverbindung; 3.1.10. Motoridentifizierung durch Baumusterbezeichnung. 3.2. Prüfung und Diagnose bei vom OBD-System überwachten Bauteilen Folgende Angaben sind erforderlich: 3.2.1. eine Beschreibung der Prüfungen zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit am Bauteil oder am Kabelbaum; 3.2.2. Angaben über das Prüfverfahren, einschließlich Prüfkennwerte und Bauteildaten; 3.2.3. Verbindungsdetails, einschließlich minimale und maximale Eingangs- und Ausgangswerte sowie Fahr- und Lastwerte; 3.2.4. unter bestimmten Betriebsbedingungen, einschließlich Leerlauf, zu erwartende Werte; 3.2.5. elektronische Werte des Bauteils in statischem und dynamischem Zustand; 3.2.6. Werte des fehlerhaften Betriebszustands für jedes der Szenarien; 3.2.7. Diagnosesequenzen des fehlerhaften Betriebszustands, einschließlich Fehlerbäumen und gelenkte Diagnosebeseitigung. 3.3. Für die Reparatur erforderliche Daten Folgende Angaben sind erforderlich: 3.3.1. Initialisierung der elektronischen Steuereinheit und des Bauteils (beim Einbau von Ersatzteilen); 3.3.2. Initialisierung neuer elektronischer Steuereinheiten oder von elektronischen Steuereinheiten für den Austausch, gegebenenfalls durch Pass-Through-Reprogrammierungstechniken. Anlage 3 Verfahren für die Zulassung und Autorisierung des Zugangs unabhängiger Wirtschaftsakteure zu den Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge 1. Geltungsbereich Diese Anlage enthält die Anforderungen für die Zulassung und Autorisierung unabhängiger Wirtschaftsakteure, die Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen (RMI) benötigen. In ihr werden die zuständigen Stellen bzw. erforderlichen Verfahren für die Zulassung und Autorisierung unabhängiger Wirtschaftsakteure festgelegt, damit diesen Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge gewährt werden kann. 2. Begriffsbestimmungen und Abkürzungen 2.1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 2.1.1. „Akkreditierung“ „Akkreditierung“ bezeichnet die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. 2.1.2. „IO-Mitarbeiter“ „IO-Mitarbeiter“ bezeichnet den Mitarbeiter eines zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteurs („independent operator“ — IO), der mit Autorisierung der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle (KBS) Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI hat. 2.1.3. „Sicherheitsrelevante Reparatur- und Wartungsinformationen“ oder „sicherheitsrelevante RMI“ „Sicherheitsrelevante Reparatur- und Wartungsinformationen“ oder „sicherheitsrelevante RMI“ bezeichnet die Informationen, Software, Funktionen und Dienstleistungen, die für die Reparatur und Wartung der vom Hersteller in einem Fahrzeug eingebauten Funktionen erforderlich sind, um zu verhindern, dass das Fahrzeug gestohlen oder weggefahren wird bzw. um zu ermöglichen, dass das Fahrzeug zurückverfolgt und wieder in Besitz genommen werden kann. 2.1.4. Prüfbescheinigung über die Zulassung „Prüfbescheinigung über die Zulassung“ bezeichnet die Bescheinigung, die die Konformitätsbewertungsstelle den unabhängigen Wirtschaftsakteuren ausstellt, die die Kriterien für die Zulassung gemäß dieser Anlage erfüllen; durch sie wird bestätigt, dass diese unabhängigen Wirtschaftsakteure zugelassen sind und dass IO-Mitarbeiter die Autorisierung für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI beantragen können. 2.1.5. Prüfbescheinigung über die Autorisierung „Prüfbescheinigung über die Autorisierung“ bezeichnet die Bescheinigung, die die Konformitätsbewertungsstelle den IO-Mitarbeitern ausstellt, die die Kriterien für die Autorisierung gemäß dieser Anlage erfüllen; durch sie wird bestätigt, dass diese IO-Mitarbeiter autorisiert sind, den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI auf der Webseite eines Fahrzeugherstellers zu beantragen. 2.1.6. „Trustcenter“ oder „TC“ „Trustcenter“ oder „TC“ bezeichnet die vom SERMI benannte und von der Kommission zugelassene Stelle, die für Folgendes zuständig ist: a) Verwaltung der elektronischen Zertifikate und des Autorisierungsstatus der IO-Mitarbeiter und Bereitstellung der erforderlichen Sicherheitstoken und digitalen Zertifikate für autorisierte IO-Mitarbeiter an die Konformitätsbewertungsstelle, b) Benachrichtigung des Fahrzeugherstellers über den Autorisierungsstatus eines IO-Mitarbeiters. 2.1.7. „Sicherheitstoken“ „Sicherheitstoken“ bezeichnet ein Gerät, das eine sichere Authentifizierung eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs ermöglicht. 2.1.8. „Elektronisches Zertifikat“ „Elektronisches Zertifikat“ bezeichnet ein elektronisches Zertifikat, das eine digitale Signatur des ausstellenden Trustcenters erfordert, um einen öffentlichen Schlüssel gemäß der Norm ISO 9594 mit der Identität des IO-Mitarbeiters zu verbinden. 2.1.9. „Datenbank für die Autorisierungen“ „Datenbank für die Autorisierungen“ bezeichnet eine vom Trustcenter geführte Datenbank, in der die Autorisierungsdaten der anonymisierten autorisierten IO-Mitarbeiter und die Registrierung der zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteure gespeichert sind. 2.1.10. „Datenbank mit den Zertifizierungen“ „Datenbank mit den Zertifizierungen“ bezeichnet eine vom Trustcenter geführte Datenbank zur Verwaltung der Gültigkeit der elektronischen Zertifikate und der Kennungen der autorisierten IO-Mitarbeiter. 2.1.11. „Europäische Kooperation für Akkreditierung“ oder „EA“ „Europäische Kooperation für Akkreditierung“ oder „EA“ bezeichnet die von der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle, die für die Entwicklung, Aufrechterhaltung und Umsetzung der Akkreditierung in der Union zuständig ist. 2.1.12. „Forum für den Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen“ oder „SERMI“ Das „Forum für den Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen“ oder „SERMI“ bezeichnet die Stelle, die für die Koordinierung und die Beratung der Kommission in Bezug auf die Umsetzung der Akkreditierungs-, Zulassungs- und Autorisierungsverfahren für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI zuständig ist. 2.1.13. „Zuständige Behörden“ „Zuständige Behörden“ bezeichnet die Behörden, die rechtlich befugt sind, im Bereich des Schutzes vor sowie der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Bereich der Fahrzeugsicherheit tätig zu werden. 2.1.14. „Remote-Service-Anbieter (RSS)“ „Remote-Service-Anbieter (RSS)“ bezeichnet einen Diensteanbieter, der im Rahmen seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem SERMI die Programmierung, den Einbau oder die Aktivierung von Teilen und Ausrüstungen bei einem Fahrzeug als Dienstleistung für den unabhängigen Wirtschaftsakteur aus der Ferne durchführt. 2.1.15. „RSS-Mitarbeiter“ „RSS-Mitarbeiter“ bezeichnet einen Mitarbeiter eines zugelassenen RSS, der mit Autorisierung der zuständigen KBS Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI hat. 3. Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, Zulassung von unabhängigen Wirtschaftsakteuren und Autorisierung von IO-Mitarbeitern Nur Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle (NAS) gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, akkreditiert sind, stellen Prüfbescheinigungen über die Zulassung aus, in denen bescheinigt wird, dass ein unabhängiger Wirtschaftsakteur zugelassen ist, und Prüfbescheinigungen über die Autorisierung, in denen bescheinigt wird, dass ein IO-Mitarbeiter Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI hat. Die Zulassung der unabhängigen Wirtschaftsakteure und die Autorisierung der IO-Mitarbeiter werden für einen Zeitraum von 60 Monaten ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden Prüfbescheinigungen erteilt. Unabhängige Wirtschaftsakteure, die Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI erhalten möchten, beantragen bei einer akkreditierten KBS eine Prüfbescheinigung über die Zulassung. IO-Mitarbeiter, die Zugriff auf sicherheitsrelevante RMI erhalten sollen, beantragen bei einer akkreditierten KBS eine Prüfbescheinigung über die Autorisierung. Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten die Trustcenter über alle ausgestellten Prüfbescheinigungen über die Zulassung bzw. über die Autorisierung, woraufhin die Trustcenter einen Autorisierungseintrag erstellen und einen Sicherheitstoken sowie ein elektronisches Zertifikat ausgeben, anhand derer die IO-Mitarbeiter auf der RMI-Webseite des Fahrzeugherstellers eindeutig identifiziert werden können. Die Konformitätsbewertungsstellen stellen den jeweiligen IO-Mitarbeitern einen Sicherheitstoken und das elektronische Zertifikat zur Verfügung. Fahrzeughersteller können eine Gebühr für die Registrierung von IO-Mitarbeitern auf der RMI-Webseite des jeweiligen Fahrzeugherstellers und für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI verlangen. Diese Gebühr muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Registrierung und die Bereitstellung des Zugangs stehen. Die zu entrichtenden Gebühren sind auf den RMI-Webseiten des Fahrzeugherstellers anzugeben. Jegliche Übermittlung von digitalen Daten zwischen unabhängigen Wirtschaftsakteuren, Trustcentern und Konformitätsbewertungsstellen erfolgt zeitnah als Business-to-Business-Transaktion (B2B) unter Verwendung sicherer Protokolle. Abbildung 1 Stellen, die an der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, der Zulassung von unabhängigen Wirtschaftsakteuren und der Autorisierung von IO-Mitarbeitern beteiligt sind; ihr Verhältnis zueinander Eine Erklärung zur Bescheinigung, dass der unabhängige Wirtschaftsakteur einer legitimen Geschäftstätigkeit im Sinne von Nummer 6.3 dieses Anhangs nachgeht, ist von dem unabhängigen Wirtschaftsakteur zu unterzeichnen, der die Autorisierung durch die Konformitätsbewertungsstelle beantragt. Ein unabhängiger Wirtschaftsakteur wird erst nach Prüfung durch die Konformitätsbewertungsstelle zugelassen; dabei wird überprüft, ob die Erklärung unterzeichnet wurde und ob der unabhängige Wirtschaftsakteur sowie die jeweiligen IO-Mitarbeiter die Anforderungen dieser Anlage erfüllen. Die jeweiligen IO-Mitarbeiter dürfen erst nach Prüfung durch eine Konformitätsbewertungsstelle autorisiert werden. Die Konformitätsbewertungsstellen prüfen die vorgelegten Unterlagen und überprüfen, ob der betreffende IO-Mitarbeiter einen früheren Antrag auf Autorisierung gestellt hat, der von der betreffenden oder einer anderen Konformitätsbewertungsstelle auf Unionsebene abgelehnt wurde. Die Konformitätsbewertungsstellen übermitteln dem Trustcenter alle Daten, die das Trustcenter benötigt, um das elektronische Zertifikat und den Sicherheitstoken zu erstellen; beides übermittelt die Konformitätsbewertungsstelle an die IO-Mitarbeiter. IO-Mitarbeiter, die autorisiert wurden, erhalten von den jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen die mit dem elektronischen Zertifikat verknüpfte PIN. Abbildung 2 Verfahren zur Zulassung von unabhängigen Wirtschaftsakteuren und zur Autorisierung von IO-Mitarbeitern 3.1. Überblick über den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI Die Fahrzeughersteller gewähren über ihre RMI-Webseite Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI, sofern die IO-Mitarbeiter autorisiert sind und ihre Prüfbescheinigung über die Autorisierung vorlegen können und sofern der unabhängige Wirtschaftsakteur, für den die IO-Mitarbeiter tätig sind, über eine Prüfbescheinigung über die Zulassung verfügt. Die Hersteller können autorisierten IO-Mitarbeitern, die für zugelassene unabhängige Wirtschaftsakteure tätig sind, mittels einer speziellen Anwendung, die mit der RMI-Webseite verknüpft ist, den Zugang zu einer Online-Bestellmöglichkeit für sicherheitsrelevante Teile anbieten. Geht ein Antrag auf Zugang zu einer RMI-Webseite ein, erfordern die Webseiten des Fahrzeugherstellers die Identifizierung anhand der eindeutigen Kennung des IO-Mitarbeiters und fordern die Authentifizierungsdaten an. Die Authentifizierung von IO-Mitarbeitern erfolgt ausschließlich unter Verwendung elektronischer Zertifikate. Nach Erhalt eines elektronischen Zertifikats überprüft die RMI-Webseite des Fahrzeugherstellers durch Kommunikation mit dem im elektronischen Zertifikat angegebenen Trustcenter die eindeutige Kennung des IO-Mitarbeiters sowie den aktuellen Status des elektronischen Zertifikats und der Autorisierung. Jegliche Übermittlung von digitalen Daten zwischen unabhängigen Wirtschaftsakteuren, Fahrzeugherstellern, Trustcentern und Konformitätsbewertungsstellen erfolgt zeitnah als Business-to-Business-Transaktion (B2B) unter Verwendung sicherer Protokolle. Sobald die eindeutige Kennung und der Autorisierungsstatus des IO-Mitarbeiters überprüft worden sind, stellt der Fahrzeughersteller auf seiner Webseite den Zugang zu den erforderlichen sicherheitsrelevanten RMI bereit. Abbildung 3 Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI 4. Detaillierte Vorschriften für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI 4.1. Die Rolle des SERMI 4.1.1. Zuständigkeiten und Verpflichtungen Das SERMI überwacht die Umsetzung des Akkreditierungsverfahrens in allen Mitgliedstaaten und unterrichtet die Kommission entsprechend. Das SERMI berät die Kommission über Anträge auf Änderung des Akkreditierungsverfahrens. a) Das SERMI berät die Kommission über Anträge auf Änderung des Akkreditierungsverfahrens. Das SERMI überwacht die Umsetzung des Akkreditierungsverfahrens in allen Mitgliedstaaten und unterrichtet die Kommission entsprechend. b) Das SERMI konsultiert die Kommission zur Festlegung der Auswahlkriterien für das Trustcenter. c) Das SERMI berät die Kommission bei der Erstellung von Leitlinien zur technischen Umsetzung der Zusammenarbeit zwischen den am Verfahren beteiligten Stellen. d) Das SERMI richtet sich nach den Vorschriften der Europäischen Kooperation für Akkreditierung in Bezug auf Systemeigner. e) Die Mitglieder des SERMI werden durch die Interessenträger vertreten, die an dem Akkreditierungs-, Zulassungs- und Autorisierungsverfahren für den Zugriff auf sicherheitsrelevante RMI beteiligt sind. f) Das SERMI führt eine Liste bestätigter Auslegungen, die ausschließlich zum Zweck der Auslegung der Regelung verwendet werden darf. 4.1.2. Auswahl der Trustcenter Das Trustcenter wird vom SERMI ausgewählt und der Kommission zur Genehmigung mitgeteilt. Die ausgewählten Trustcenter müssen der Norm ETSI TS 319 411 -3 entsprechen und die Anforderungen an elektronische Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Anforderungen unter Nummer 4.6 dieser Anlage erfüllen. Darüber hinaus müssen die Trustcenter: — über die für das Akkreditierungsverfahren relevanten technischen und Leitungskompetenzen sowie finanzielle Tragfähigkeit und Erfahrung verfügen, — über Personal in Schlüsselpositionen verfügen, das die für das Akkreditierungsverfahren erforderlichen Fähigkeiten, Erfahrungen und die notwendige Verfügbarkeit besitzt, — in der Lage sein, in allen Mitgliedstaaten tätig zu sein, — über ein Qualitätssicherungsverfahren auf operativer Ebene verfügen. 4.2. Die Rolle der nationalen Akkreditierungsstellen Die nationale Akkreditierungsstelle ist für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen zum Zwecke der Zulassung von unabhängigen Wirtschaftsakteuren und der Autorisierung von IO-Mitarbeitern für den Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI zuständig. 4.2.1. Zuständigkeiten und Anforderungen Die Zuständigkeiten und Anforderungen der nationalen Akkreditierungsstellen sind in den Artikeln 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. 4.2.2. Kriterien für die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsstellen müssen als Prüfstellen des Typs A gemäß ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein. Konformitätsbewertungsstellen müssen die Anforderungen in Bezug auf das höchste Maß an Unabhängigkeit erfüllen. Darüber hinaus bewerten die nationalen Akkreditierungsstellen die Fähigkeiten der Konformitätsbewertungsstellen zur Einhaltung der Anforderungen der Nummern 4.3.1 bis 4.3.4. Das für die Prüfung unabhängiger Wirtschaftsakteure zuständige Personal muss über für die von ihm wahrgenommenen Aufgaben angemessene Kenntnisse im Bereich des Reparatur- und Wartungsgeschäfts für Kraftfahrzeuge und der Besonderheiten des Kfz-Anschlussmarktes (Aftermarket) verfügen. 4.3. Die Rolle der Konformitätsbewertungsstellen Die Konformitätsbewertungsstelle ist für die Prüfung der unabhängigen Wirtschaftsakteure und ihrer jeweiligen IO-Mitarbeiter sowie für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen über die Zulassung bzw. über die Autorisierung gemäß dieser Anlage und für die Rücknahme dieser Bescheinigungen zuständig. 4.3.1. Zuständigkeiten und Anforderungen a) Die Konformitätsbewertungsstellen bewahren die zur Zulassung eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs vorgelegten Daten auf. b) Die Konformitätsbewertungsstellen richten einen Kanal zur sicheren Kommunikation mit dem Trustcenter ein und übermitteln dem Trustcenter die Ergebnisse der Prüfung, damit der Sicherheitstoken und das elektronische Zertifikat ausgestellt werden können. c) Die Konformitätsbewertungsstellen benachrichtigen die IO-Mitarbeiter sechs Monate vor Ablauf ihrer Autorisierung. d) Die Konformitätsbewertungsstellen unterhalten eine Datenbank mit den Daten, die für die Autorisierung der IO-Mitarbeiter übermittelt wurden. e) Konformitätsbewertungsstellen, die die Zulassung eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs oder die Autorisierung eines IO-Mitarbeiters versagen, teilen dem Trustcenter die Ergebnisse der Prüfung in Bezug auf diesen unabhängigen Wirtschaftsakteur oder diesen Mitarbeiter mit. f) Die Konformitätsbewertungsstellen erheben und verwenden nur solche Daten, die für das Verfahren zur Zulassung bzw. Autorisierung erforderlich sind. g) Die Konformitätsbewertungsstellen behandeln alle Daten, die unabhängige Wirtschaftsakteure und IO-Mitarbeiter betreffen, vertraulich und stellen sicher, dass nur autorisierte Mitarbeiter Zugang zu diesen Daten haben. h) Die Konformitätsbewertungsstellen legen dem SERMI und der Kommission einmal jährlich Statistiken über die Zahl der erteilten Zulassungen und Autorisierungen sowie der Versagungen vor. i) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für einen Zeitraum von 5 Jahren sichere Aufzeichnungen über die Prüfungen über die Zulassung bzw. Autorisierung aufbewahren. j) Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten alle anderen Konformitätsbewertungsstellen des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, über negative Ergebnisse der Prüfung eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs. k) Unabhängige Wirtschaftsakteure und IO-Mitarbeiter, die ein negatives Prüfergebnis erhalten haben, können der Konformitätsbewertungsstelle innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des negativen Prüfergebnisses zusätzliche Informationen zur Behebung geringfügiger Mängel vorlegen. Die jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen entscheiden dann dementsprechend, ob das Ergebnis der Prüfung geändert wird. l) Die Konformitätsbewertungsstellen benachrichtigen die unabhängigen Wirtschaftsakteure sechs Monate vor Ablauf ihrer Zulassung. m) Die Konformitätsbewertungsstellen führen stichprobenartige und unangekündigte Vor-Ort-Prüfungen der unabhängigen Wirtschaftsakteure innerhalb der Gültigkeitsdauer der Zulassung von 60 Monaten durch und unterziehen jeden zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteur während des Zulassungszeitraums von 60 Monaten mindestens einer stichprobenartigen Vor-Ort-Prüfung. n) Bei einer Beschwerde gegen einen zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteur oder einen autorisierten IO-Mitarbeiter überprüfen die Konformitätsbewertungsstellen, ob der betreffende unabhängige Wirtschaftsakteur bzw. der betreffende IO-Mitarbeiter weiterhin die Kriterien erfüllt, aufgrund derer er zugelassen bzw. autorisiert wurde. Die Konformitätsbewertungsstelle entscheidet bei ihrer Untersuchung, ob eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist. o) Für die Zwecke von Vor-Ort-Prüfungen können die Konformitätsbewertungsstellen die Marktüberwachungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, um Unterstützung bitten. p) Die Konformitätsbewertungsstellen nehmen die Zulassungen von unabhängigen Wirtschaftsakteuren bzw. die Autorisierungen von IO-Mitarbeitern zurück, wenn diese die Kriterien, nach denen sie zugelassen bzw. autorisiert wurden, nicht mehr erfüllen. Die Konformitätsbewertungsstellen fordern dementsprechend das Trustcenter auf, das elektronische Zertifikat des betreffenden IO-Mitarbeiters auszusetzen und aufzuheben. 4.3.2. Erneuerung der Zulassung Die Konformitätsbewertungsstellen führen auf Antrag eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs oder sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eine Vor-Ort-Prüfung durch und erneuern im Falle eines positiven Prüfergebnisses die Zulassung. Die Konformitätsbewertungsstellen stellen einem unabhängigen Wirtschaftsakteur, der die Zulassungskriterien erfüllt, eine neue Prüfbescheinigung über die Zulassung aus. Die Konformitätsbewertungsstellen bewerten die Anträge auf Erneuerung der Autorisierungen und stellen den IO-Mitarbeitern, die die Autorisierungskriterien erfüllen, eine Prüfbescheinigung über die Autorisierung aus. 4.3.3. Kriterien über die Zulassung der unabhängigen Wirtschaftsakteure durch die Konformitätsbewertungsstelle Vor der Zulassung eines unabhängigen Wirtschaftsakteurs und bei einer Vor-Ort-Prüfung während der Gültigkeitsdauer der Zulassung prüfen die Konformitätsbewertungsstellen Folgendes: a) Nachweis der Inhaberschaft des unabhängigen Wirtschaftsakteurs, Name des Geschäftsführers, b) die vom unabhängigen Wirtschaftsakteur vorgelegte Liste der zu autorisierenden IO-Mitarbeiter, c) Informationen über Zuständigkeit und Funktion der unter Buchstabe a genannten Mitarbeiter, d) ob der unabhängige Wirtschaftsakteur über eine Haftpflichtversicherung mit einem Mindestdeckungsbetrag von 1 Mio. EUR für Personenschäden und 0,5 Mio. EUR für Sachschäden verfügt, e) ob die Zulassung des unabhängigen Wirtschaftsakteurs wegen missbräuchlicher Verwendung zurückgenommen wurde, f) ob der unabhängige Wirtschaftsakteur den Nachweis über die Tätigkeit im Automobilbereich erbracht hat, g) ob die Erklärung, mit der bescheinigt wird, dass der unabhängige Wirtschaftsakteur einer legitimen Geschäftstätigkeit gemäß Nummer 6.3 nachgeht, vom unabhängigen Wirtschaftsakteur unterzeichnet wurde; während einer Prüfung vor Ort: ob der unabhängige Wirtschaftsakteur tatsächlich einer legitimen Geschäftstätigkeit nachgeht, h) Nachweis der Vorstrafenfreiheit des unabhängigen Wirtschaftsakteurs bzw. der IO-Mitarbeiter, i) ob eine vom rechtlichen Vertreter des unabhängigen Wirtschaftsakteurs unterzeichnete Erklärung darüber existiert, dass die Einhaltung der Verfahrensvorschriften gemäß Nummer 4.3.4 für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fahrzeugsicherheit gewährleistet ist. 4.3.4. Kriterien für die Autorisierung der IO-Mitarbeiter durch die Konformitätsbewertungsstelle Vor der Autorisierung eines Mitarbeiters als IO-Mitarbeiter und bei einer Vor-Ort-Prüfung während der Gültigkeitsdauer der Zulassung stellen die Konformitätsbewertungsstellen sicher, dass: a) der betreffende Mitarbeiter nicht über eine vorherige Autorisierung verfügte, die wegen missbräuchlicher Nutzung zurückgenommen wurde, b) bei dem Mitarbeiter keine Einträge im Strafregister bestehen, c) zwischen dem betreffenden Mitarbeiter und dem zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteur ein Arbeitsverhältnis besteht, d) dass der betreffende Mitarbeiter über einen gültigen länderspezifischen Personalausweis oder ein gleichwertiges Dokument verfügt. 4.4. Rolle der unabhängigen Wirtschaftsakteure 4.4.1. Zuständigkeiten und Anforderungen a) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen beantragen bei der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle eine Prüfung zur Zulassung beantragen. b) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure benachrichtigen die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle über etwaige Änderungen ihrer Kontaktdaten. c) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure benachrichtigen die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle über die etwaige Auflösung ihres Unternehmens. d) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen alle Transaktionen und Tätigkeiten mit Bezug zu sicherheitsrelevanten RMI aufzeichnen. e) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen die jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen über eine etwaige Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ihrer autorisierten Mitarbeiter unterrichten. f) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure melden den zuständigen Behörden jegliche von ihren autorisierten Mitarbeitern begangenen Straftaten und jegliches Fehlverhalten, die sicherheitsrelevante RMI betreffen. g) Die unabhängigen müssen Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass ihre autorisierten Mitarbeiter nur ihre eigenen Prüfbescheinigungen über die Autorisierung verwenden. h) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen stellen sicherstellen, dass alle Gebühren im Zusammenhang mit der Autorisierung der IO-Mitarbeiter entrichtet wurden. i) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen sicherstellen, dass die IO-Mitarbeiter für Reparaturarbeiten im Zusammenhang mit Wartung, Umprogrammierung sowie Sicherheits- und Schutzfunktionen von Kraftfahrzeugen geschult sind. j) Die unabhängigen Wirtschaftsakteure müssen bei ihrer Konformitätsbewertungsstelle im Zeitraum von sechs Monaten vor Ablauf der Prüfbescheinigung über die Zulassung eine Vor-Ort-Prüfung beantragen. 4.4.2. Die Zuständigkeiten und Anforderungen der RSS sind in Nummer 4.4.1 festgelegt. 4.5. Rolle der IO-Mitarbeiter 4.5.1. Zuständigkeiten und Anforderungen a) Die IO-Mitarbeiter beantragen ihre Autorisierung bei der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle. b) Die IO-Mitarbeiter registrieren sich im RMI-System des Fahrzeugherstellers. c) Der Zugriff der IO-Mitarbeiter auf sicherheitsrelevante RMI muss im Einklang mit der Norm EN ISO 18541-2014 erfolgen. d) Die IO-Mitarbeiter stellen sicher, dass alle Aufzeichnungen sicherheitsrelevanter RMI, die aus dem RMI-System des Fahrzeugherstellers heruntergeladen werden, nicht länger gespeichert werden als für die Durchführung der Tätigkeit, für die die Informationen benötigt werden, erforderlich ist. e) Die IO-Mitarbeiter teilen gegebenenfalls ihrem Arbeitgeber mit, wenn sie ihr elektronisches Zertifikat nicht mehr benötigen. f) Der IO-Mitarbeiter darf den Sicherheitstoken, das elektronische Zertifikat und die PIN nicht an Dritte weitergeben. g) Die IO-Mitarbeiter ist für die korrekte Verwendung des persönlichen Sicherheitstokens und der PIN verantwortlich. h) IO-Mitarbeiter informieren ihren unabhängigen Wirtschaftsakteur und ihr zuständiges Trustcenter innerhalb von 24 Stunden über jeglichen Verlust oder jegliche missbräuchliche Nutzung ihres Sicherheitstokens. i) Die IO-Mitarbeiter melden den zuständigen Behörden alle Anfragen oder Handlungen anderer IO-Mitarbeiter im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten RMI, die keine legitime Geschäftstätigkeit im Sinne von Nummer 6.3 dieses Anhangs darstellen. 4.5.2. Die Zuständigkeiten und Anforderungen der RSS-Mitarbeiter sind in Abschnitt 4.5.1 festgelegt. 4.6. Rolle des Trustcenters Die Trustcenter erstellen und versenden die elektronischen Zertifikate über die jeweiligen Konformitätsbewertungsstellen an die unabhängigen Wirtschaftsakteure und die IO-Mitarbeiter. Die Trustcenter führen eine Datenbank über die Prüfbescheinigungen über die Autorisierung, die ausgestellt worden sind. Die Trustcenter stellen den Fahrzeugherstellern eine Schnittstelle zur Verfügung, durch die der Status der elektronischen Zertifikate und der Prüfbescheinigungen über die Autorisierung überprüft werden kann. Die Trustcenter müssen die Informationen über IO-Mitarbeiter für einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens 60 Monaten in der Datenbank für die Autorisierungen aufbewahren. Dieser Zeitraum darf nicht länger sein als die verbleibende Gültigkeitsdauer der Zulassung des unabhängigen Wirtschaftsakteurs, für den der IO-Mitarbeiter tätig ist. 4.6.1. Zuständigkeiten und Anforderungen a) Trustcenter können auf Antrag der Konformitätsbewertungsstelle elektronische Zertifikate aussetzen und aufheben. b) Trustcenter stellen den unabhängigen Wirtschaftsakteuren und den IO-Mitarbeitern die Software für die Nutzung der elektronischen Zertifikate zur Verfügung. c) Trustcenter müssen rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche in Betrieb sein. 4.7. Rolle der Fahrzeughersteller Die Fahrzeughersteller gewähren allen zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsakteuren und allen autorisierten IO-Mitarbeitern Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen. Die Fahrzeughersteller kommunizieren mit den Trustcentern, um den Autorisierungs- und Authentifizierungsstatus der IO-Mitarbeiter, die den Zugang zu diesen Informationen anfordern, zu überprüfen. 4.7.1. Zuständigkeiten und Anforderungen a) Die Fahrzeughersteller stellen sicher, dass ihre Webseiten so angepasst werden, dass der Zugang unabhängiger Wirtschaftsakteure zu sicherheitsrelevanten RMI unterstützt wird. b) Die Fahrzeughersteller stellen sicher, dass sie die auf der SERMI-Website bereitgestellten technischen Spezifikationen herunterladen. 4.7.2. Verfahrensvorschriften für Fahrzeughersteller Fahrzeughersteller gewähren nur dann Zugang zu sicherheitsrelevanten RMI, wenn alle folgenden Verfahrensvorschriften erfüllt sind: (1) Verfahrensvorschriften bei gestohlenen Fahrzeugen Die Fahrzeughersteller führen Aufzeichnungen über alle Fahrzeuge ihrer Marke, die von den Behörden als gestohlen gemeldet wurden. Die Fahrzeughersteller richten ein Verfahren ein, durch das eine eindeutige Rückverfolgbarkeit und Rechenschaftspflicht ermöglicht wird und durch das es den zuständigen Behörden möglich ist, die vom Fahrzeughersteller an den IO-Mitarbeiter, der Zugang zu den Informationen über das gestohlene Fahrzeug erhalten hat, übermittelten Daten zurückzuverfolgen. (2) Verfahrensvorschriften für die Speicherung von Informationen Die Fahrzeughersteller müssen für jeden Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen, der gewährt wurde, folgende Informationen speichern: a) Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Fahrzeugs, für das die Informationen angefordert wurden, b) Datum der Anfrage, c) wenn verfügbar, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, für das die Informationen angefordert wurden, d) Variante des Fahrzeugs, für das die Informationen angefordert wurden, und, sofern verfügbar, Version des Fahrzeugs. Die Fahrzeughersteller müssen diese Daten für einen Zeitraum von 5 Jahren speichern. Anlage 4 Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen 1. Geltungsbereich 1.1. Diese Anlage enthält die einzigen Bedingungen, die der Fahrzeughersteller festlegen darf, und die einzigen Verfahren, die er anwenden darf oder deren Anwendung er von anderen Parteien verlangen darf, wenn er die in Nummer 2.9 Buchstaben a und b dieses Anhangs genannten Sicherheitsmaßnahmen für den Zugang zu OBD-Informationen implementiert. 1.2. Jede Bezugnahme in dieser Anlage auf unabhängige Wirtschaftsakteure oder Vertragspartner, -händler und -reparaturbetriebe des Herstellers oder auf Fahrzeughersteller, die zu Reparatur- und Wartungszwecken tätig werden, schließt jede Person und jeden Wirtschaftsakteur ein, die bzw. der in deren Namen handelt, wie z. B. einen Dienstleister, der die Programmierung, den Einbau oder die Aktivierung von Teilen und Ausrüstungen bei einem Fahrzeug als Dienstleistung für den unabhängigen Wirtschaftsakteur aus der Ferne durchführt (Remote-Service-Anbieter). 2. Pflichten des Herstellers 2.1. Der Fahrzeughersteller ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle technischen Voraussetzungen für die Anwendung der in dieser Anlage genannten Verfahren erfüllt sind, auch im Hinblick auf Zugangsdaten wie Zertifikate oder Software-Token und die erforderlichen Vereinbarungen mit den Diagnosegeräteherstellern. 2.2. Der Fahrzeughersteller muss der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass das Fahrzeug so konzipiert ist, dass der Zugang zu OBD-Informationen im Einklang mit den Anforderungen dieser Anlage unter Verwendung von Mehrmarken-Diagnosegeräten möglich ist. 2.3. Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Diagnosegeräten die in Nummer 11 dieser Anlage genannten Informationen zur Verfügung stellen. 2.4. Der Fahrzeughersteller muss sicherstellen, dass sein Server, der für die Zwecke der Ermöglichung des Zugangs gemäß Nummer 2.9 dieses Anhangs verwendet wird, unabhängigen Marktteilnehmern diskriminierungsfrei die gleiche Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit des Informationssystems bietet wie seinen Vertragspartnern, -händlern und -reparaturbetrieben oder dem Fahrzeughersteller, der es zu diesem Zweck nutzt. Der Fahrzeughersteller muss sicherstellen, dass jeder Server, der eingesetzt wird, um Zugang gemäß Nummer 2.9 dieses Anhangs zu ermöglichen, ohne Unterbrechung zugänglich ist, abgesehen von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die sich der Kontrolle des Fahrzeugherstellers entziehen und nicht auf Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen sind, sowie von Betriebsunterbrechungen, die für die Wartung des Informationssystems erforderlich sind. Bei Wartungsarbeiten darf der Zeitraum der Nichtverfügbarkeit nicht länger sein als der Zeitraum der Wartung eines anderen Servers, der vom Hersteller verwendet wird, um den Zugang für die in Nummer 2.9 dieses Anhangs genannten Zwecke zu ermöglichen. Die Informationen über die geplante Wartung sind den Herstellern von Diagnosegeräten rechtzeitig im Voraus zur Verfügung zu stellen. Der Fahrzeughersteller stellt der Genehmigungsbehörde auf Anfrage jährliche Statistiken über die Verfügbarkeit der Server zur Verfügung. Fälle der Nichtverfügbarkeit des Servers sind vom Fahrzeughersteller unverzüglich dem OBD-Forum gemäß Nummer 12 zu melden. 2.5. Der Fahrzeughersteller darf den Zugang zu OBD-Informationen nicht über die in dieser Anlage festgelegten Beschränkungen hinaus beschränken, es sei denn, in dieser Verordnung ist ausdrücklich etwas anderes vorgesehen. Zudem darf der Fahrzeughersteller den Zugang der unabhängigen Wirtschaftsakteure zu OBD-Informationen nicht über die Beschränkungen hinaus beschränken, die für seine Vertragspartner, -händler und -reparaturbetriebe oder für den Fahrzeughersteller gelten, der zu Reparatur- und Wartungszwecken auf die OBD-Informationen zugreift. 2.6. Der Fahrzeughersteller muss sicherstellen, dass die von ihm umgesetzten Cybersicherheitsmaßnahmen, einschließlich der in Nummer 6.2 genannten Kompatibilitätsanforderungen, nicht dazu führen, dass der Zugang zu OBD-Informationen gemäß dieser Anlage über das zur Einhaltung von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d und Anhang II Nummer D4 der Verordnung (EU) 2019/2144 erforderliche und verhältnismäßige Maß hinaus eingeschränkt oder behindert wird. Mit diesen Maßnahmen darf künftigen Risiken und Bedrohungen begegnet werden, sofern der Fahrzeughersteller einen Nachweis über deren Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit erbringen kann. 2.7. Die vom Fahrzeughersteller umgesetzten Maßnahmen zur Verhinderung der Manipulation von Abgaswerten und von Kilometerzählern dürfen den Zugang zu den OBD-Informationen nicht über das zur Einhaltung von Artikel 4 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderliche und verhältnismäßige Maß hinaus einschränken oder behindern. 3. Authentifizierung 3.1. Der Fahrzeughersteller kann als Bedingung für die Erteilung der Zugangsdaten eine Authentifizierung des Diagnosegeräteherstellers und des verwendeten Diagnosegeräts verlangen. Hiervon ausgenommen sind die folgenden Reparatur- und Wartungsarbeiten: a) Auslesen von Diagnose-Fehlercodes; b) Auslesen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer; c) Auslesen von Daten und Löschen von Diagnose-Fehlercodes, wenn der uneingeschränkte Zugang mithilfe eines universellen Lesegeräts oder OBD-Lesegeräts gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 oder der Verordnung (EU) 2024/1257 erforderlich oder in UN-Regelung Nr. 49, UN-Regelung Nr. 83 , UN-Regelung Nr. 168 oder UN-Regelung Nr. 154 vorgesehen ist. 3.2. Wenn der Zugriff auf OBD-Informationen mit Änderungen am Fahrzeug verbunden ist, kann der Fahrzeughersteller als Bedingung für die Erteilung der Zugangsdaten eine Authentifizierung des Wirtschaftsakteurs verlangen. Im Fall von Geräten, die zu Überwachungszwecken verwendet werden, darf der Fahrzeughersteller nicht die Authentifizierung des Wirtschaftsakteurs verlangen, wenn die Daten nur ausgelesen und ohne menschlichen Eingriff autonom an den Server des Herstellers des Diagnosegeräts übermittelt werden. 3.3. Wenn der Zugang zu OBD-Informationen mit einer Änderung der Fahrzeugsoftware oder ihrer Konfiguration/Parameter in Form einer Umprogrammierung des Fahrzeugsoftwarecodes verbunden ist, die eine Änderung des beabsichtigten Fahrzeugverhaltens zur Folge hat und über die Reparatur- und Wartungsmaßnahme hinaus fortbesteht, sodass sie nur durch die Ausführung eines gleichwertigen Vorgangs rückgängig gemacht oder überschrieben werden kann, kann der Fahrzeughersteller die Authentifizierung des Mitarbeiters des Wirtschaftsakteurs verlangen, der auf OBD-Informationen zugreifen möchte, es sei denn, der Hersteller des Diagnosegeräts bescheinigt dem Fahrzeughersteller auf der Grundlage einer unabhängigen Prüfung, die nicht früher als drei Jahre vor dem Ersuchen durchgeführt wurde, dass der Wirtschaftsakteur über ein System verfügt, das eine eindeutige Identifizierung des Mitarbeiters ermöglicht, der um diesen Zugang ersucht. 3.4. Die in Nummer 3.2 genannten Fälle des Zugangs umfassen Reparatur- und Wartungsarbeiten wie Aktivierung von Aktoren und Funktionstest-Routinen, Löschen von Diagnose-Fehlercodes, Rückstellen der Serviceleuchten, Rückstellen von adaptiven Lernparametern und Austausch von Teilen, einschließlich des Initialisierens von nicht-intelligenten Bauteilen und des Auslesens von Daten nach Kennung, es sei denn, die Geräte werden für die Zwecke der periodischen technischen Überwachung mit Werten verwendet, die mit den in ISO 20730-3 Anhang B festgelegten Werten vergleichbar sind, sofern diese Werte im Fahrzeug verfügbar sind. 3.5. Zu den in Nummer 3.2 genannten Fällen des Zugangs gehört die Kalibrierung, d. h. ein Verfahren zur Anpassung oder Angleichung der vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Parameter der Fahrzeugsoftware und -hardware ohne Variantencodierung oder Änderung der Fahrzeugsoftware. 3.6. Für die Zwecke der Authentifizierung gemäß den Nummern 3.1 bis 3.3 kann der Fahrzeughersteller vom Hersteller des für den Zugang zu den OBD-Informationen verwendeten Geräts eine Bescheinigung über Folgendes verlangen: a) die Identität des Diagnosegeräts, b) die Identität des Diagnosegeräts und die pseudonymisierte Identität des Wirtschaftsakteurs sowie die Einhaltung der Autorisierungsanforderungen gemäß Nummer 8.1 durch den Wirtschaftsakteur, wenn der Zugang zu OBD-Informationen mit Änderungen am Fahrzeug verbunden ist, wie in Nummer 3.2 beschrieben, c) die pseudonymisierte Identität des Mitarbeiters des Wirtschaftsakteurs und die Einhaltung der Autorisierungsanforderungen gemäß Nummer 8.2 durch diesen Mitarbeiter, wenn der Zugang zu OBD-Informationen mit einer Änderung der Fahrzeugsoftware oder ihrer Konfiguration/Parameter in Form einer Umprogrammierung des Fahrzeugsoftwarecodes verbunden ist, die eine Änderung des beabsichtigten Fahrzeugverhaltens zur Folge hat und über die Reparatur- und Wartungsmaßnahme hinaus fortbesteht, sodass sie nur durch die Ausführung eines gleichwertigen Vorgangs rückgängig gemacht oder überschrieben werden kann, wie in Nummer 3.3 beschrieben. 3.7. In den in Nummer 3.6 Buchstaben b und c genannten Fällen müssen die Identität des Wirtschaftsakteurs und gegebenenfalls seines Mitarbeiters sowie die Einhaltung der Autorisierungsanforderungen gemäß den Nummern 8.1 und 8.2 vom Hersteller des Diagnosegeräts, das für den Zugang zu den OBD-Informationen verwendet oder auf der Grundlage einer Autorisierungsbescheinigung gemäß Nummer 9.2 bestimmt wird, überprüft werden. 3.8. Der Fahrzeughersteller darf keine Gebühren für die Ermöglichung des Zugangs zu den OBD-Informationen gemäß Anhang X Nummer 2.9 erheben. Der Fahrzeughersteller kann jedoch gerechtfertigte und verhältnismäßige Gebühren für die Nutzung der in Nummer 2.9 Buchstabe c genannten ortsungebundenen Struktur erheben. 4. Anforderungen an die Verbindung 4.1. Außer in den in Nummer 3.1 Buchstaben a bis c genannten Fällen kann der Fahrzeughersteller für den Empfang der Zugangsdaten eine einmalige Online-Verbindung vom Diagnosegerät über den Server des Herstellers des Diagnosegeräts zum Server des Fahrzeugherstellers anfordern. Nach Bereitstellung der Zugangsdaten darf für den Zugang keine Online-Verbindung erforderlich sein. 4.2. Wenn der Zugang zu OBD-Informationen mit einer Änderung der Fahrzeugsoftware oder ihrer Konfiguration/Parameter verbunden ist, die eine Änderung des beabsichtigten Fahrzeugverhaltens zur Folge hat, die über die Reparatur- und Wartungsmaßnahme hinaus fortbesteht und nur durch die Ausführung eines gleichwertigen Vorgangs rückgängig gemacht oder überschrieben werden kann, kann der Fahrzeughersteller zur Zeit der Durchführung der Reparatur eine ständige Online-Verbindung vom Diagnosegerät zum Server des Hersteller des Diagnosegeräts sowie vom Server des Herstellers des Diagnosegeräts zum Server des Fahrzeugherstellers anfordern. 4.3. Die unter Nummer 4.2 genannten Fälle des Zugangs umfassen Folgendes: a) Reparatur- und Wartungsarbeiten wie Ersatzteil-Setup sowie Kundenpräferenzen, Identifizierung elektronischer Steuereinheiten und Variantencodierung, Initialisierung einer elektronischen Steuereinheit oder eines Bauteils, Variantencodierung beim Austausch bestehender Bauteile und Variantencodierung beim Hinzufügen eines neuen Bauteils; b) Reparatur- und Wartungsarbeiten gemäß Nummer 5.5. 4.4. Die in Nummer 4.2 genannten Fälle des Zugangs umfassen nicht die in den Nummern 3.4 und 3.5 aufgeführten Reparatur- und Wartungsarbeiten. 4.5. Abweichend von Nummer 4.4 umfassen die in Nummer 4.2 genannten Fälle des Zugangs jedoch Reparatur- und Wartungsarbeiten gemäß Nummer 3.5, bei denen Kalibrierwerte validiert werden müssen, die regulatorischen Anforderungen unterliegen, oder bei denen die Kalibrierung nicht ohne die spezifischen Daten eines einzelnen Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit abgeschlossen werden kann, die zum Abschließen des Reparaturvorgangs erforderlich sind und im Rahmen eines Variantencodierungsvorgangs vom Server des Herstellers abgerufen werden. 5. Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit 5.1. Außer in den in Nummer 3.1 Buchstaben a bis c genannten Fällen kann der Fahrzeughersteller vom Hersteller des Diagnosegeräts die Erfassung und Speicherung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und der eindeutigen Kennung des Diagnosegeräts verlangen. 5.2. Wenn der Zugang zu OBD-Informationen mit Änderungen am Fahrzeug verbunden ist, kann der Fahrzeughersteller vom Hersteller des Diagnosegeräts verlangen, dass er Informationen zu allen ausgeführten Diagnosetätigkeiten (z. B. Service-ID und Unterfunktion) und verwendeten Parametern/Attributen sowie zu UTC-Datum und -Zeitstempeln für jede Interaktion mit dem Fahrzeug erfasst und speichert. 5.3. Die in Nummer 5.2 genannten Fälle des Zugangs schließen die in den Nummern 3.4, 3.5, 4.3 und 4.5 genannten Reparatur- und Wartungsarbeiten ein. 5.4. Wenn der Zugang zu OBD-Informationen mit einer Änderung der Fahrzeugsoftware oder ihrer Konfiguration/Parameter in Form einer Umprogrammierung des Fahrzeugsoftwarecodes verbunden ist, die eine Änderung des beabsichtigten Fahrzeugverhaltens zur Folge hat und über die Reparatur- und Wartungsmaßnahme hinaus fortbesteht, sodass sie nur durch die Ausführung eines gleichwertigen Vorgangs rückgängig gemacht oder überschrieben werden kann, kann der Fahrzeughersteller vom Hersteller des Diagnosegeräts verlangen, die Ergebnisse der Überprüfung der Netzwerktopologie des Fahrzeugs, den ursprünglichen Fahrzeugzustand beim Herstellen der Verbindung, einschließlich Hardware-/Softwareversionen aller im Fahrzeug eingebauten elektronischen Steuergeräte, die Ergebnisse aller ausgeführten Modul-Interaktionen und Routinen (z. B. Rückgabeparameter) sowie die Ergebnisse der Auslesung der abschließenden Fahrzeugkontrolle nach der Reparatur zu erfassen und zur Verfügung zu stellen. 5.5. Zu den in Nummer 5.4 genannten Fällen des Zugangs gehören Reparatur- und Wartungsarbeiten wie die Zuordnung eines Originalersatzteils (einschließlich Software- und Hardware-kompatibler (nach der Definition des Fahrzeugherstellers) wiederaufbereiteter oder wiederverwendeter Teile) oder eines vom Fahrzeughersteller freigegebenen Ersatzteils zu einem Fahrzeug mithilfe eines unabhängigen Diagnosegeräts und die Umprogrammierung eines Moduls unter Verwendung von Erstausrüstungsfahrzeugsoftware und Erstausrüstungsprogrammiersoftware nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers. Dazu gehören auch Fälle, in denen ein Teil von einem Fahrzeug entkoppelt oder entfernt wird. 5.6. Die in Nummer 5.4 genannten Fälle des Zugangs umfassen nicht die in den Nummern 3.4, 3.5, 4.3 und 4.5 aufgeführten Reparatur- und Wartungsarbeiten. 6. Cybersicherheitsanforderungen an Diagnosegeräte 6.1. Außer in den in Nummer 3.1 Buchstaben a bis c genannten Fällen kann der Fahrzeughersteller verlangen, dass das für den Zugang zu den OBD-Informationen verwendete Diagnosegerät die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt und dass der Hersteller des Diagnosegeräts die Anforderungen entweder des Trusted Information Security Assessment Exchange (TISAX) bis zu dem vom Fahrzeughersteller im Einklang mit Nummer 2.5 angegebenen Reifegrad oder der Norm ISO 27001 erfüllt. 6.2. Wenn der Zugang zu OBD-Informationen mit Änderungen am Fahrzeug gemäß Nummer 3.2 verbunden ist, kann der Fahrzeughersteller verlangen, dass das für den Zugang zu den OBD-Informationen verwendete Diagnosegerät und der Hersteller des Diagnosegeräts die Anforderungen der Sicherheitsimplementierung des Fahrzeugherstellers erfüllen. 6.3. Die Anforderungen der Sicherheitsimplementierung des Fahrzeugherstellers dürfen nicht über die Anforderungen hinausgehen, die an das eigene Diagnosegerät, die Gerätelieferanten und die eigene Organisation des Fahrzeugherstellers gestellt werden, und sind auf diskriminierungsfreie Weise anzuwenden. 6.4. Der Fahrzeughersteller kann vom Hersteller des Diagnosegeräts verlangen, dass er Prüfungen durchführt, um die Übereinstimmung des Diagnosegeräts mit den angegebenen Anforderungen zu überprüfen. Durch eine Dienstgütevereinbarung muss sichergestellt werden, dass jede Überprüfung der Ergebnisse dieser Prüfungen durch den Fahrzeughersteller zeitnah erfolgt. Wird die Erfüllung der Anforderungen dieses Abschnitts durch einen Diagnosegerätehersteller nicht bestätigt, muss der Fahrzeughersteller eine klare Begründung für die Nichterfüllung mit Angabe der vom Hersteller des Diagnosegeräts umzusetzenden erforderlichen Maßnahmen vorlegen. 6.5. Die in Nummer 6.2 genannten Fälle des Zugangs schließen die in den Nummern 3.4 und 3.5 genannten Reparatur- und Wartungsarbeiten ein. 6.6. Wenn der Zugang zu OBD-Informationen mit einer Änderung der Fahrzeugsoftware oder ihrer Konfiguration/Parameter verbunden ist, die eine Änderung des beabsichtigten Fahrzeugverhaltens zur Folge hat, die über die Reparatur- und Wartungsmaßnahme hinaus fortbesteht, sodass sie nur durch die Ausführung eines gleichwertigen Vorgangs rückgängig gemacht oder überschrieben werden kann, kann der Fahrzeughersteller verlangen, dass das für den Zugang zu den OBD-Informationen verwendete Diagnosegerät und der Hersteller des Diagnosegeräts die einschlägigen Anforderungen des Softwareaktualisierungsmanagementsystems (im Sinne der UN-Regelung Nr. 156) des Fahrzeugherstellers erfüllen. Diese Anforderungen dürfen nicht über die Anforderungen hinausgehen, die an das eigene Diagnosegerät, die Gerätelieferanten und die eigene Organisation des Fahrzeugherstellers gestellt werden, und sind auf diskriminierungsfreie Weise anzuwenden. 6.7. Die in Nummer 6.6 genannten Fälle des Zugangs schließen die in den Nummern 4.3, 4.5 und 5.5 genannten Reparatur- und Wartungsarbeiten ein, aber nicht diejenigen, die in den Nummern 3.4 und 3.5 genannt werden. 7. Zugangsdaten 7.1. Sind alle in den Abschnitten 3, 4 und 6 genannten Bedingungen erfüllt, stellt der Fahrzeughersteller dem Hersteller des Diagnosegeräts unverzüglich die Zugangsdaten zur Verfügung, die den Zugang zu den erforderlichen OBD-Informationen ermöglichen. 7.2. Die Zugangsdaten können FIN-spezifisch sein. 7.3. Die Zugangsdaten müssen ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung mindestens 30 Tage gültig sein. 7.4. Wenn der Zugang zu OBD-Informationen jedoch mit einer Änderung am Fahrzeug verbunden ist, kann der Fahrzeughersteller die Gültigkeitsdauer der Zugangsdaten auf 24 Stunden beschränken. 7.5. Die in Nummer 7.4 genannten Fälle des Zugangs schließen die in den Nummern 3.4, 3.5, 4.3, 4.5 und 5.5 genannten Reparatur- und Wartungsarbeiten ein. 8. Autorisierungskriterien und Autorisierungsbescheinigungen 8.1. In den in Nummer 3.2 genannten Fällen kann der Fahrzeughersteller die Ausstellung von Zugangsdaten verweigern, wenn der Hersteller des für den Zugang zu den OBD-Informationen verwendeten Diagnosegeräts nicht bescheinigt, dass der Wirtschaftsakteur, der um Zugang zu den OBD-Informationen ersucht, a) über eine gültige Haftpflichtversicherung mit einem Mindestdeckungsbetrag von 1 Mio. EUR für Personenschäden und 0,5 Mio. EUR für Sachschäden verfügt; b) einer legitimen Geschäftstätigkeit im Automobilsektor im Sinne von Nummer 6.3 dieses Anhangs nachgeht. Der Fahrzeughersteller darf keine anderen als die unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen für die Ausstellung von Zugangsdaten auferlegen. 8.2. In den in Nummer 5.4 genannten Fällen, in denen der Fahrzeughersteller die Authentifizierung des Mitarbeiters des Wirtschaftsakteurs verlangt, kann der Fahrzeughersteller, sofern der Hersteller des Diagnosegeräts dem Fahrzeughersteller nicht im Einklang mit den in Nummer 3.3 genannten Bedingungen bescheinigt, dass der Wirtschaftsakteur über ein System verfügt, das eine eindeutige Identifizierung des Mitarbeiters ermöglicht, der um diesen Zugang ersucht, die Ausstellung von Zugangsdaten verweigern, wenn der Hersteller des Diagnosegeräts, das für den Zugang zu den OBD-Informationen verwendet wird, nicht zusätzlich zu den in Nummer 8.1 genannten Bedingungen bescheinigt, dass zwischen dem Mitarbeiter, der um Zugang zu OBD-Informationen ersucht, und dem Wirtschaftsakteur, der um Zugang zu OBD-Informationen ersucht, ein Arbeitsverhältnis besteht, und dass der betreffende Mitarbeiter über einen gültigen länderspezifischen Personalausweis oder ein gleichwertiges Dokument verfügt. 8.3. Um für das Authentifizierungsverfahren gemäß dieser Anlage infrage zu kommen, muss sich der Hersteller des Diagnosegeräts in den allgemeinen Bedingungen der Verträge mit Wirtschaftsakteuren verpflichtet haben, auf Verlangen des unabhängigen Wirtschaftsakteurs für die Zwecke der Bescheinigung der Erfüllung der in den Nummern 8.1 und 8.2 genannten Anforderungen eine Bescheinigung gemäß Nummer 9.2 dieser Anlage zu akzeptieren, die nicht früher als 60 Monate vor dem Ersuchen um Zugang ausgestellt wurde. Ersucht der Wirtschaftsakteur jedoch nicht um die Authentifizierung auf der Grundlage einer solchen Bescheinigung, so kann sich der Hersteller des Diagnosegeräts zum Zwecke der Authentifizierung dafür entscheiden, die Identität des Wirtschaftsakteurs oder des Mitarbeiters des Wirtschaftsakteurs und die Einhaltung der Autorisierungskriterien im Wege seiner eigenen Verfahren zu überprüfen. 9. Konformitätsbewertungsstelle und Trustcenter 9.1. Die in den Nummern 3.7 und 8.3 genannten Bescheinigungen werden von einem in Anlage 3 Nummer 2.1.6 genannten Trustcenter auf der Grundlage der Erkenntnisse einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Anlage 3 Nummer 4.2.2 in Bezug auf die in Nummer 9.2 genannten Sachverhalte ausgestellt. 9.2. Für die Zwecke der Ausstellung der Autorisierungsbescheinigungen durch ein Trustcenter muss die Konformitätsbewertungsstelle a) die Anforderungen gemäß Anhang X Anlage 3 Nummer 4.3.1 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, k, l, n und p erfüllen; b) die in Anhang X Anlage 3 Nummer 4.3.3 Buchstaben d und g genannten Sachverhalte überprüfen und bestätigen. In den in Nummer 5.4 genannten Fällen, in denen der Fahrzeughersteller die Authentifizierung des Mitarbeiters des Wirtschaftsakteurs verlangt, muss sich die Prüfung und Bestätigung dieser Sachverhalte auf den Mitarbeiter des Wirtschaftsakteurs beziehen. 9.3. Für die Zwecke der Ausstellung von Autorisierungsbescheinigungen in den unter Nummer 9.1 genannten Fällen muss das Trustcenter a) die Anforderungen von Anlage 3 Nummer 4.6 erfüllen; b) dem Diagnosegerätehersteller alle zur Implementierung der Bescheinigungen in seine Diagnosegeräte erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. 10. Zugang des Fahrzeugherstellers zu den Wirtschaftsakteur betreffenden Informationen 10.1. Der Fahrzeughersteller darf vom Hersteller des Diagnosegeräts nur dann auf Verlangen Zugang zu den Informationen über eine gemäß Abschnitt 5 aufgezeichnete einzelne Reparatur- oder Wartungsmaßnahme erhalten, wenn dies im Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten an einem einzelnen Fahrzeug erforderlich ist, um a) auf einen begründeten Verdacht eines schwerwiegenden Missbrauchs des Zugangs zum Fahrzeug zu reagieren, b) Untersuchungen im Falle von Produkthaftungs- oder Gewährleistungsansprüchen durchzuführen, c) Cybersicherheitsvorfälle oder illegale Manipulationen zu untersuchen oder Anfragen des Fahrzeughalters oder einer Behörde zu beantworten. In den unter den Buchstaben b und c genannten Fällen schließen diese Informationen gegebenenfalls Informationen über den Wirtschaftsakteur und/oder seine Mitarbeiter ein. In Fällen, in denen sich der Hersteller des Diagnosegeräts für die Authentifizierung auf eine vom Trustcenter ausgestellte Bescheinigung gestützt hat, stellt die zuständige Konformitätsbewertungsstelle die erforderlichen Informationen auf der Grundlage ihrer Bewertung eines begründeten Antrags des Fahrzeugherstellers zur Verfügung. Der Fahrzeughersteller muss sicherstellen, dass die Informationen über einzelne Reparatur- oder Wartungsmaßnahme, auf die zu den unter den Buchstaben a bis c genannten Zwecken zugegriffen wird, nicht für andere Zwecke verwendet werden. 10.2. In den in Nummer 10.1 genannten Fällen unterrichtet der Hersteller des Diagnosegeräts den unabhängigen Wirtschaftsakteur und gegebenenfalls dessen Mitarbeiter unverzüglich über den Zugang zu den Informationen über eine einzelne Reparatur- oder Wartungsmaßnahme oder zu den den Wirtschaftsakteur und/oder seine Mitarbeiter betreffenden Informationen. 10.3. In den in Nummer 10.1 Buchstaben a und c genannten Fällen sowie in Fällen, in denen dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um einen weiteren Missbrauch zu verhindern oder Cybersicherheitsrisiken zu begegnen, kann der Fahrzeughersteller den Zugang mit dem betreffenden Diagnosegerät vorübergehend aussetzen oder beschränken oder den betreffenden Hersteller des Diagnosegeräts auffordern, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu den OBD-Informationen über die Fahrzeuge dieses Herstellers durch den betreffenden Wirtschaftsakteur oder seinen Mitarbeiter und mit dem Diagnosegerät vorübergehend zu beschränken. 10.4. In Ausnahmefällen kann ein Fahrzeughersteller als Reaktion auf einen erheblichen vorliegenden oder unmittelbar bevorstehenden Cybersicherheitsvorfall den Zugang zu den OBD-Informationen auf möglichst detaillierter Ebene aussetzen, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um auf den betreffenden Vorfall zu reagieren. 10.5. In den in den Nummern 10.3 und 10.4 genannten Fällen muss der Fahrzeughersteller die Genehmigungsbehörde zeitgleich über die Aussetzung mit Angabe der Gründe für die Aussetzung und unter Beifügung aller einschlägigen Nachweise unterrichten. Die Aussetzung muss aufgehoben werden, wenn der Vorfall behoben wurde oder wenn die Genehmigungsbehörde den Fahrzeughersteller dazu auffordert. Die Genehmigungsbehörde überprüft innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Mitteilung die Gründe für die Aussetzung und fordert, falls die Aussetzung offensichtlich ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig ist, den Fahrzeughersteller oder den betreffenden Hersteller des Diagnosegeräts auf, den Zugang wiederherzustellen. Die Genehmigungsbehörde kann den Fahrzeughersteller und den betreffenden Hersteller des Diagnosegeräts jederzeit auffordern, den Zugang wiederherzustellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen. 11. Informationen, die den Diagnosegeräteherstellern zur Verfügung zu stellen sind 11.1. Das RMI-System des Fahrzeugherstellers muss Kontaktdaten sowie prozessbezogene Informationen dahin gehend anzeigen, wie die angeforderten Informationen gemäß den Buchstaben a, b, c und d in Bezug auf die Integration des Diagnosegeräts zum Zeitpunkt der Typgenehmigung eingeholt werden können. a) Kontaktdaten für technische und kommerzielle Anfragen; b) Beschreibung des Integrationsprozesses einschließlich eines ungefähren Zeitrahmens; c) allgemeine Bedingungen für die Integration von Diagnosegeräten durch den Hersteller des Diagnosegeräts; d) Gebührenverzeichnis für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Integration. 11.2. Vorbehaltlich des Abschlusses einer Geheimhaltungsvereinbarung stellt der Fahrzeughersteller jedem unabhängigen Wirtschaftsakteur, der die Anforderungen des TISAX bis zu dem vom Fahrzeughersteller im Einklang mit Nummer 2.5 angegebenen Reifegrad oder der Norm ISO 27001 erfüllt, auf Anfrage die folgenden Informationen zur Verfügung: a) eine Mustervereinbarung über die Sicherheitsintegration zur späteren Verwendung, aus der klar hervorgeht, welche Bedingungen in alle diesbezüglichen Vereinbarungen des Fahrzeugherstellers mit den Diagnosegeräteherstellern aufzunehmen sind, b) eine Beschreibung der Anforderungen und Verfahren für die sichere Integration des Diagnosegeräts, einschließlich des ungefähren Zeitrahmens. 11.3. Der Fahrzeughersteller stellt dem Diagnosegerätehersteller zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Vereinbarung über die Integration eines Diagnosegeräts folgende Informationen zur Verfügung und bietet ihm folgende Dienstleistungen an: a) die detaillierten und zeitnah aktualisierten Anforderungen, Verfahren und technischen Spezifikationen für die sichere Integration des Diagnosegeräts, einschließlich der Anforderungen der Sicherheitsimplementierung; b) sofortige technische Unterstützung bei der Sicherheitsintegration und der Überprüfung von Diagnosegeräten gegen eine angemessene Vergütung gemäß Nummer 2.3. 11.4. Die Anforderungen der Sicherheitsimplementierung gemäß Nummer 11.3 sind mit einer Erläuterung der Gründe für diese Anforderungen zu versehen. In Ausnahmefällen kann der Fahrzeughersteller nur die erforderlichen Anforderungen ohne ausführliche Erläuterungen angeben, wenn a) durch die Offenlegung der einer Anforderung zugrunde liegenden spezifischen Ziele geschützte Informationen oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden könnten oder b) durch die Offenlegung der Gründe eine umfassendere Cybersicherheitsstrategie offenbart würde, die vertraulich bleiben muss, um die Integrität des Systems zu wahren. 11.5. Die in den Nummern 11.1 bis 11.3 genannten Informationen sind zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung vorzulegen. 12. OBD-Forum 12.1. Das Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen (OBD-Forum) ist für die Koordinierung und Überwachung der Umsetzung der folgenden Verfahren zuständig: a) Authentifizierung und Autorisierung unabhängiger Wirtschaftsakteure gemäß den Nummern 3 und 8 dieser Anlage, einschließlich der Verfahren, die von den Diagnosegeräteherstellern zur Überprüfung der Autorisierungskriterien gemäß Nummer 3 dieser Anlage angewendet werden, b) Ausstellung von Zugangsdaten gemäß Nummer 7 dieser Anlage, einschließlich der Erfüllung der Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Konnektivität, c) Offenlegung der Informationen über den Zugang und die Aussetzung oder Einschränkung des Zugangs gemäß Nummer 10 dieser Anlage. 12.2. Das Forum a) berät die Kommission zur Umsetzung dieser Anlage; b) berät die Genehmigungsbehörden zu Streitigkeiten über die Auslegung und Umsetzung dieser Anlage; c) berät die Fahrzeughersteller, Diagnosegerätehersteller und unabhängigen Wirtschaftsakteure zu folgenden Themen: i) Auslegung der Anlage; ii) praktische Aspekte der unter Nummer 12.1 genannten Verfahren; iii) Orientierungshilfe bei der Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Umsetzung der in Nummer 12.1 genannten Verfahren. 12.3. Bei den Mitgliedern des OBD-Forums handelt es sich um Vertreter der Fahrzeughersteller und unabhängigen Wirtschaftsakteure, die an der Umsetzung und Anwendung der in Nummer 12.1 genannten Verfahren beteiligt sind. 12.4. Die rechtliche und organisatorische Struktur des OBD-Forums gleicht der des „Forums für den Zugang zu sicherheitsrelevanten Reparatur- und Wartungsinformationen“ gemäß Anlage 3 Absatz 2.1.12.
„ANHANG XVII ZUGANG ZU INFORMATIONEN ÜBER OBD-SYSTEME SOWIE REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN VON FAHRZEUGEN 1. EINFÜHRUNG 1.1. Dieser Anhang enthält die…
Folgende Artikel 2a bis 2h werden eingefügt: Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur und Wartungsinformationen von Fahrzeugen (1) Die…
1. Anhang I erhält folgende Fassung: a) Nummer 2.3.1. erhält folgende Fassung: „2.3.1. Jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner zur Steuerung der…
1. EINLEITUNG 1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften über die funktionellen Aspekte von On-Board-Diagnosesystemen (On-Board Diagnostics — OBD) zur…
„ANHANG II ÜBEREINSTIMMUNG IN BETRIEB BEFINDLICHER FAHRZEUGE 1. EINLEITUNG 1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften hinsichtlich der Auspuffemissionen und…
TEIL I Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen ERLÄUTERUNGEN zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.