Erwägungsgrund 2 32018R0932
In Bezug auf Prüfungen mit portablen Emissionsmesssystemen (PEMS) wurden durch die Verordnung (EU) 2016/1718 der Kommission Anforderungen sowohl für den Stadtfahr-Anteil als auch die Länge der gesamten Fahrt eingeführt. Insbesondere wurde bei einigen mit Motoren mit höherer Leistung ausgerüsteten Fahrzeugen der Klasse N3 festgestellt, dass aufgrund dieser begrenzenden Anforderungen Prüfungen mit portablen Emissionsmesssystemen gemäß den geltenden Vorschriften ungültige Prüfungen zur Folge haben. Um dieses Problem zu lösen, sollten die Bedingungen für die Einhaltung der Anforderung hinsichtlich des Stadt-Fensters dahingehend geändert werden, dass der Stadtfahr-Anteil zulasten des Autobahn-Anteils vergrößert und die maximale Gesamtlänge der Fahrt verlängert wird.