Erwägungsgrund 4 32018R0932
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission enthält für den Fall der Typgenehmigung aufgrund von Vielstofffähigkeit derzeit keine Bestimmungen hinsichtlich des Verfahrens für den Nachweis der Einhaltung des vorgesehenen Toleranzbereichs für das Drehmomentsignal vom elektronischen Motorsteuergerät. Wenn daher der Motor nicht mit einem System zur Erkennung des verwendeten Kraftstoffs ausgerüstet ist, liegt die Entscheidung darüber, wie der Nachweis zur Feststellung der Übereinstimmung zu erbringen ist, im Ermessen des technischen Dienstes. Aufgrund des zunehmenden Interesses an der Typgenehmigung alternativer Kraftstoffe ist es zweckmäßig, dieses Verfahren zu vereinheitlichen. Die durch den alternativen Kraftstoff verursachte Drehmomentabweichung sollte daher festgestellt und dann dazu verwendet werden, einen Leistungskorrekturfaktor zu berechnen, der in den Typgenehmigungsunterlagen anzugeben wäre. Der Leistungskorrekturfaktor kann zum Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen für die Genauigkeit des Drehmomentsignals vom elektronischen Motorsteuergerät verwendet werden. Des Weiteren kann der Leistungskorrekturfaktor bei Prüfungen mit PEMS im Falle eines alternativen Kraftstoffs für die Bestimmung des korrekten Drehmomentwertes für Emissionsberechnungen verwendet werden.