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Wenn der Rat im Rahmen der Fangmöglichkeiten in Bezug auf einen bestimmten Bestand beträchtlichen Auswirkungen der Freizeitfischerei Rechnung trägt, sollte er die Möglichkeit haben, eine TAC für kommerzielle Fänge festzulegen, bei welcher die Fangmenge der Freizeitfischerei berücksichtigt wird, und/oder andere Maßnahmen zur Beschränkung der Freizeitfischerei wie Fangquoten und Schonzeiten zu verabschieden.
Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Freizeitfischerei erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit eines bestimmten Bestands…
Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Verteilung der Fangmöglichkeiten…
Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, über die Bedingungen im Zusammenhang mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zu…
Es obliegt dem Rat, die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten…
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die mit den Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen zusammenhängenden Bedingungen fest.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.