Art. 23 32023R2053
Besondere Quote für die Freizeitfischerei
(1)
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls eine besondere Quote für die Freizeitfischerei zuteilen. Bei dieser Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.
(2)
Fänge von totem Rotem Thun werden gemeldet und auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.