Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abweichend von den Artikeln 17 und 18 können die Mitgliedstaaten die Fischerei in einer Versuchsfischerei durch ein Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge, das nicht im Fischereieinsatzplan vorgesehen ist, genehmigen, wenn ein in diesem Plan aufgeführtes Fischereifahrzeug der Union aus berechtigten technischen Gründen oder in Fällen höherer Gewalt keinen Fischfang betreiben kann. Unter diesen Umständen teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich Folgendes mit:
die vollständigen Einzelheiten zu dem vorgesehenen Ersatzschiff;
eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege;
Spezifikationen sowie eine vollständige Beschreibung der Arten von Fanggerät, die von dem Ersatzschiff verwendet werden.
Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 3 nicht…
der Kommission eine „Mitteilung über die Aufnahme von Versuchsgrundfischerei“ gemäß Anhang I.E der CEM (siehe Nummer 21 des Anhangs dieser Verordnung) zusammen…
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 2 nicht…
Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligt ist, die Bedingungen nach Absatz 2 nicht…
Mitgliedstaaten, deren Schiffe Versuchsgrundfischerei betreiben wollen, sammeln die für eine vorherige Bewertung durch den PECMAS und den ICES erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.