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Die Versuchsgrundfischerei ist an eine vorherige Prospektion gemäß dem in Anhang I.E der CEM festgelegten Versuchsprotokoll gebunden (siehe Nummer 20 des Anhangs dieser Verordnung).
Mitgliedstaaten, deren Schiffe an der Versuchsgrundfischerei teilnehmen wollen, müssen für die Zwecke der Bewertung
der Kommission eine „Mitteilung über die Aufnahme von Versuchsgrundfischerei“ gemäß Anhang I.E der CEM (siehe Nummer 21 des Anhangs dieser Verordnung) zusammen mit der Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 1 übermitteln;
der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Versuchsgrundfischerei einen „Versuchsgrundfischereibericht“ gemäß Anhang I.E der CEM (siehe Nummer 22 des Anhangs dieser Verordnung) übermitteln.
Der Kapitän des Schiffes
beginnt mit der Versuchsgrundfischerei erst nach Genehmigung gemäß der von der NAFO-Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen der Versuchsfischerei auf VMEs zu verhindern;
nimmt für die Dauer der Versuchsgrundfischerei einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.
Mitgliedstaaten, deren Schiffe Versuchsgrundfischerei betreiben wollen, sammeln die für eine vorherige Bewertung durch den PECMAS und den ICES erforderlichen…
Die Ausübung einer Versuchsfischerei im Übereinkommensbereich ist untersagt, sofern sie nicht gemäß den Absätzen 2 bis 7 ausdrücklich genehmigt wurde.
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die…
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; diese…
Fischereifahrzeugen der Union, die an Versuchsfischereien teilnehmen dürfen, ist es untersagt, weiter an der einschlägigen Versuchsfischerei teilzunehmen, es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.