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Falls ein Beobachter an Bord des entladenden oder des aufnehmenden Fischereifahrzeugs der Union ist, überwacht dieser die Umladungen. Der Beobachter füllt das SPRFMO-Logbuchformular gemäß Anhang VIII aus, um die Menge und Art der umgeladenen Fischereierzeugnisse zu überprüfen, und übermittelt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des beobachteten Fischereifahrzeugs eine Kopie des Logbuchformulars.
Der Mitgliedstaat, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug fährt, übermittelt der Kommission innerhalb von 10 Tagen, nachdem der Beobachter von Bord gegangen ist, die Beobachterdaten des SPRFMO-Logbuchformulars der Umladung. Die Kommission leitet diese Daten innerhalb von 15 Tagen, nachdem der Beobachter von Bord gegangen ist, an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
Für die Zwecke der Überprüfung der Menge und Art der umgeladenen Fischereierzeugnisse und um zu gewährleisten, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung stattfinden kann, hat der Beobachter an Bord uneingeschränkten Zugang zu dem beobachteten Fischereifahrzeug der Union, einschließlich der Besatzung, der Fanggeräte, der Ausrüstung, der Logbücher (auch in elektronischem Format) und des Fischladeraums.
Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist der regionale ICCAT-Beobachter dafür verantwortlich, die Einhaltung der Bestimmungen dieses…
Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge ungewogene Fänge pelagischer Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, in bezeichneten Häfen oder an…
Der Flaggenmitgliedstaat des großen pelagischen Langleinenfängers, der auf See Fänge umgeladen hat, prüft die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen,…
Die Mitgliedstaaten, in denen umgeladene Fänge angelandet werden, ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der eingegangenen Angaben zu überprüfen, und…
Sie müssen Umlademeldungen einschließlich der übernommenen und abgegebenen Mengen gemäß der Spezifikation und dem Format, die in Anhang VIII festgelegt sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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