Art. 26 32018R0975
Nach der Umladung von Chilenischer Bastardmakrele und Grundfischarten zu übermittelnde Informationen
(1)
Spätestens sieben Tage nach der Umladung melden die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge daran beteiligt sind, gemäß Anhang IX alle operativen Einzelheiten gleichzeitig dem Sekretariat der SPRFMO und der Kommission.
(2)
Die Mitgliedstaaten können den Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union ermächtigen, die Informationen gemäß Absatz 1 dem Sekretariat der SPRFMO bei gleichzeitiger Übermittlung an die Kommission auf elektronischem Wege direkt zuzuleiten. Die Betreiber des Fischereifahrzeugs der Union leiten alle vom Sekretariat der SPRFMO erhaltenen Ersuchen um Klarstellung an die Kommission weiter.