Erwägungsgrund 42 32009R1224
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds und der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts davon abhängig gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Fischereiüberwachung nachkommen und für Fälle der unzureichenden Umsetzung der Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik durch Mitgliedstaaten, durch die die Effektivität der finanzierten Maßnahmen beeinträchtigt wird, sollte die Aussetzung oder Kürzung der finanziellen Unterstützung vorgesehen werden.