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Im Unterschied zu den meisten anderen Maßnahmen zur Produktharmonisierung im Unionsrecht verhindert die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht, dass nicht harmonisierte Düngemittel auf dem Binnenmarkt bereitgestellt werden können, sofern das nationale Recht und die allgemeinen Freizügigkeitsbestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beachtet werden. In Anbetracht der Tatsache, dass einige Produktmärkte lokal sehr begrenzt sind, sollte diese Möglichkeit bestehen bleiben. Die Übereinstimmung mit harmonisierten Regeln sollte daher optional bleiben und nur für Produkte zur Nährstoffversorgung der Pflanzen oder zur Verbesserung der Ernährungseffizienz der Pflanzen gelten, die bei ihrer Bereitstellung auf dem Markt mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Diese Verordnung sollte daher nicht für Produkte gelten, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
EU-Düngeprodukte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Die Bedingungen für die Bereitstellung von Düngemitteln auf dem Binnenmarkt wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des…
Bei Produkten mit einer oder mehreren Funktionen, von denen eine von der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt ist, handelt es sich um Pflanzenschutzmittel,…
Die Verpflichtungen der Marktüberwachungsbehörden gemäß dieser Verordnung, wonach sie die Wirtschaftsakteure auffordern müssen, Korrekturmaßnahmen zu treffen,…
Ein EU-Düngeprodukt, das alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sollte für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen sein. Wenn eines (oder mehrere)…
Angesichts der Tatsache, dass bestimmten Mitgliedstaaten im Einklang mit dem AEUV Ausnahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Bezug auf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.