Erwägungsgrund 38 32019R1009
Damit Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden überprüfen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten EU-Düngeprodukte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sind Verfahren für die Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind mehrere Module für Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt, die Verfahren unterschiedlicher Strenge, je nach der Höhe des Risikos und dem geforderten Sicherheitsniveau, umfassen. Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens in allen Sektoren und zur Vermeidung von Ad-hoc-Varianten sollten die Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden. Hersteller sollten die Möglichkeit haben, ein strengeres Konformitätsbewertungsverfahren für die Bewertung eines EU-Düngeprodukts zu wählen, für das ein weniger strenges Verfahren angewandt werden könnte, da diese Möglichkeit den Herstellern eine Vereinfachung ihrer Verwaltung ermöglicht, ohne die Konformität des EU-Düngeprodukts zu gefährden. Zudem müssen die im Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegten Module an die Besonderheiten von Düngeprodukten angepasst werden. Vor allem ist es erforderlich, die Qualitätssysteme und die Einbeziehung der notifizierten Stellen für die Konformitätsbewertung bestimmter EU-Düngeprodukte aus verwertetem Abfall zu verbessern.