Erwägungsgrund 52 32019R1009
Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, muss klargestellt werden, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Überwachung des Binnenmarkts und für die Kontrolle von Produkten, die auf den Binnenmarkt gelangen, auch für unter die vorliegende Verordnung fallende EU-Düngeprodukte gelten. Die vorliegende Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zu entscheiden, welche Behörden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind.