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Die Union ist entschlossen, die Faktengrundlage der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in transparenter Weise zu stärken, wie von der zu jener Richtlinie tätigen Expertengruppe der Kommission bereits vorbereitet. Damit vergleichbare Fakten leichter bereitgestellt werden können, sollte die Kommission Leitlinien erstellen, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 der Richtlinie 2004/35/EG definierten Begriffs „Umweltschaden“ ermöglichen.
Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2020 Leitlinien, die eine einheitliche Auslegung des in Artikel 2 definierten Begriffs „Umweltschaden“ ermöglichen.
Im Einklang mit der Zusage der Kommission anlässlich der Annahme ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und…
Die Umweltziele der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sollte entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgelegt werden,…
Normalerweise findet bei Umweltschäden, die auf einen schweren Unfall zurückzuführen sind, die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm bietet bereits dadurch…
Im Bereich des Umweltschutzes gestalten sich die Beweiserhebung, Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Umweltstraftaten und rechtswidrigen Handlungen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.