Erwägungsgrund 2 32013L0030
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Häufigkeit von schweren Unfällen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten so weit wie möglich zu verringern und ihre Folgen zu begrenzen, um den Schutz der Meeresumwelt und der Wirtschaft in Küstenregionen vor Umweltverschmutzung zu erhöhen, Mindestbedingungen für die sichere Offshore-Exploration und -Förderung von Erdöl und Erdgas festzulegen und mögliche Unterbrechungen der heimischen Energieproduktion in der Union zu verringern und gleichzeitig die Notfallmechanismen im Falle eines Unfalls zu verbessern.