Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die in dieser Verordnung enthaltenen Marktüberwachungsvorschriften sollten für Produkte gelten, die den in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, welche verarbeitete Erzeugnisse mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, Human- und Tierarzneimitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, betreffen. Damit wird ein einheitlicher Rahmen für die Marktüberwachung für/über diese Produkte auf Unionsebene gewährleistet und ein Beitrag zur Steigerung des Vertrauens von Verbrauchern und anderen Endnutzern in die in der Union in Verkehr gebrachten Produkte geleistet. Werden in Zukunft neue Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen, so ist in diesen Rechtsakten festzulegen, ob diese Verordnung auch für sie gilt.
Diese Verordnung gilt insoweit für Produkte, die den in Anhang I angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (im Folgenden…
Diese Verordnung gilt für die folgenden in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur und der Imkerei, und von…
Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes durch Stärkung der Marktüberwachung von Produkten, die unter die in Artikel 2 genannten…
Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten für zahlreiche verarbeitete Erzeugnisse. Nicht konforme und unsichere Produkte stellen eine Gefahr für…
Der mit dieser Verordnung geschaffene Rahmen für die Marktüberwachung sollte bestehende Bestimmungen in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union…
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I genannten Erzeugnisse. Die in Anhang I definierten Erzeugnisse unterliegen den für Lebensmittel geltenden Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.