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Um die Rückverfolgbarkeit von POP enthaltenden Abfällen zu fördern und deren Überwachung sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über das System zum Führen von Aufzeichnungen, das im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtet wurde, auch für POP enthaltende Abfälle gelten, die nach Maßgabe des Beschlusses 2014/955/EU der Kommission nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind.
Es ist wichtig, Abfälle, die aus POP bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, zu ermitteln und an der Quelle zu trennen, um die Ausbreitung…
aus den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und…
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG die Überwachung und Rückverfolgbarkeit…
Nicht mehr benötigte oder nachlässig verwaltete Lagerbestände von POP können — z. B. durch Verunreinigung von Boden und Grundwasser — erhebliche Gefährdungen…
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von POP-haltigen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die…
Erzeuger und Besitzer von POP-haltigen Abfällen haben diese getrennt von anderen Abfällen zu sammeln und zu befördern, soweit dies zur Erfüllung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.