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Die Kommission sollte die Angemessenheit und Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 regelmäßig bewerten. Diese Bewertung sollte auf regelmäßigen Überprüfungen des Plans beruhen, sich auf wissenschaftliche Gutachten des STECF stützen und erstmals zum 17. Juli 2024 und anschließend alle drei Jahre erfolgen. Durch diesen Zeitraum könnte die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und durchgeführt werden, und die Auswirkungen auf die Bestände und Fischereien können sichtbar werden.
Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle drei Jahre legt die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Beiräten…
In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Vorschriften für die von der Kommission durchzuführende regelmäßige…
In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Vorschriften für die von der Kommission bis zum 6. August 2023 und…
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur vollständigen Anlandung spätestens ab dem 1. Januar 2019. In einer Fischerei, für die…
Bis zum 27. März 2024 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die…
Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In den unter die vorliegende Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.