Erwägungsgrund 31 32019R1241
Bei der Erarbeitung gemeinsamer Empfehlungen in Bezug auf den Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume sollten regionale Gruppen von Mitgliedstaaten zusätzliche Schutzmaßnahmen erarbeiten können, um die Auswirkungen der Fischerei auf solche Arten und Lebensräume zu reduzieren. Zeigen wissenschaftliche Erkenntnisse, dass der Erhaltungszustand empfindlicher Arten und Lebensräume ernsthaft gefährdet ist, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Beschränkungen für die Konstruktion und den Einsatz bestimmter Fanggeräte oder sogar ein vollständiges Verbot ihrer Verwendung in einem bestimmten Gebiet einführen. Solche Beschränkungen könnten insbesondere für den Einsatz von Treibnetzen gelten, in denen sich in bestimmten Gebieten große Mengen empfindlicher Arten verfangen.