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In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Vorschriften für die von der Kommission durchzuführende regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten erlassen werden. Der Plan sollte vor dem 27. März 2024 und danach alle fünf Jahre bewertet werden. Dieser Zeitraum ist lang genug, dass die Pflicht zur Anlandung vollständig umgesetzt und regionale Maßnahmen verabschiedet und umgesetzt werden können und ihre Auswirkungen auf die Bestände und Fischerei sichtbar werden. Wissenschaftliche Einrichtungen schreiben dies auch als Mindestzeitabstand vor.
In Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Vorschriften für die von der Kommission bis zum 6. August 2023 und…
Die Kommission sollte die Angemessenheit und Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 regelmäßig…
Bis zum 27. März 2024 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die…
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur vollständigen Anlandung spätestens ab dem 1. Januar 2019. In einer Fischerei, für die…
Bis zum 6. August 2023 und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und die…
Wird kein Mehrjahresplan oder kein Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 für die betreffende Fischerei angenommen, so wird der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.