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Nach dem Gutachten der EFSA in Bezug auf verarbeitetes tierisches Protein sollten organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern enthalten, in die Ausnahmeregelung gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen werden, sofern sie nicht Material der Kategorie 1 und daraus gewonnene Erzeugnisse oder Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen verarbeitete Gülle, enthalten.
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, enthält die Bedingungen, unter denen die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem…
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: 1. Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Unbeschadet der Nummer 1 ist…
In Anhang XIV Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird die Tabelle wie folgt geändert: a) Zeile 1 erhält folgende Fassung: „1 Verarbeitete Gülle;…
Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen Mischfuttermittel, die verarbeitete tierische Proteine von…
Die Ausfuhr bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten, sollten ohne…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.