Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel. Diese Produkte dürfen unter Beachtung der Anforderungen in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aus Material der Kategorien 2 und 3 hergestellt werden. Im Fall verarbeiteten tierischen Proteins aus Material der Kategorie 3 sind die in Anhang X Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten spezifischen Produktionsanforderungen einzuhalten, auch in Bezug auf verarbeitetes tierisches Protein, das ausschließlich für die Verwendung in Heimtierfutter bestimmt ist. Der größeren Klarheit wegen sollte Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, indem Verweise auf Verarbeitungsnormen für verarbeitetes tierisches Protein aufgenommen werden.
Das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, eines tierischen Nebenprodukts oder Folgeprodukts, das zur Fütterung von Nutztieren oder für andere Zwecke gemäß…
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material…
verarbeitetes tierisches Protein und die in Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte;
Heimtierfutter darf aus Material der Kategorie 3 ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009…
Verarbeitetes tierisches Protein aus tierischen Nebenprodukten, mit Ausnahme von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung…
Anhang X Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält spezielle Anforderungen an Folgeprodukte, die für die Produktion von Futtermitteln bestimmt sind.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.