Erwägungsgrund 2 32019R0113
Damit gewährleistet ist, dass qualitativ hochwertige Statistiken über den Euro-Geldmarkt zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) zu ändern. Es ist insbesondere wichtig sicherzustellen, dass jeder Berichtspflichtige der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) alle Transaktionen meldet, die er mit finanziellen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient) sowie mit dem Staat und bestimmten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften tätigt. Darüber hinaus ist es nötig zu gewährleisten, dass die im Rahmen von Meldungen innerhalb der Union vorgesehene Erweiterung der obligatorischen Verwendung der Kennung der juristischen Person (Legal Entity Identifier — LEI) der Datenerhebung zugute kommt.