Erwägungsgrund 9 32005R0111
Damit die Wirtschaftsbeteiligten diese Anforderungen erfüllen können, sollten die Bestimmungen über den Außenhandel mit Drogenausgangsstoffen so weit wie möglich den Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel mit Drogenausgangsstoffen, die in der Gemeinschaft vollständig gewonnen, hergestellt oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, angeglichen werden.