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Wenn es erforderlich ist, um ICCAT-Empfehlungen, die den ICCAT-Wiederauffüllungsplan ändern oder ergänzen und die für die Union verbindlich werden, in Unionsrecht umzusetzen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die ICCAT-Empfehlungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 35 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird:
Die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 16 Absätze 1 und 3, Artikel 17 Absätze 1 und 3, Artikel 21 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 31 Absätze 1 und 3;
die Schonfristen gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2;
die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 1;
die Toleranzgrenzen gemäß den Artikeln 12 und 13;
die technischen Merkmale des Fanggeräts gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 4;
der Prozentsatz der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2;
die Angaben zu den Schiffen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 21 Absätze 1 bis 4 und Artikel 30 Absatz 2 und
Anhänge I, II und III.
Änderungen gemäß Absatz 1 sind streng auf die Umsetzung von Änderungen oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht beschränkt.
Anhänge 1 bis 10;
die Art der Informationen und Daten nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 12, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 50…
Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen der ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht beschränkt.
Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich…
die Anhänge dieser Verordnung;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.