Erwägungsgrund 43 32009R1224
Die Kommission sollte ermächtigt werden, bei Ausschöpfung der Quote eines Mitgliedstaats oder der TAC insgesamt eine Fischerei schließen zu können. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Quoten und Aufwandszuteilungen abzuziehen, um sicherzustellen, dass die Begrenzung der Fangmöglichkeiten uneingeschränkt eingehalten wird. Die Kommission sollte ferner befugt sein, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Fischereitätigkeiten oder die Maßnahmen eines Mitgliedstaats die in Bewirtschaftungsplänen vorgesehenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen.