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In Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2017/2107 sind technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Schwertfisch aus dem Mittelmeer festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung in Unionsrecht umgesetzten Maßnahmen der ICCAT-Empfehlung 16-05 sind mit dem Ziel einer Wiederauffüllung des Bestands restriktiver oder präziser gefasst. Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2017/2107 sollte daher gestrichen und durch die in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Maßnahmen ersetzt werden —
Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für die Durchführung des von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Schwertfisch…
Da mit dem in dieser Verordnung festgelegten Wiederauffüllungsplan die ICCAT-Empfehlung 16-05 umgesetzt wird, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU)…
Schwertfisch aus dem Mittelmeer, der die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung unterschreitet, muss gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 zurückgeworfen…
Die Union teilte dem ICCAT-Sekretariat mit Schreiben vom Dezember 2016 mit, dass bestimmte Maßnahmen, die in der ICCAT-Empfehlung 16-05 festgelegt wurden, im…
Auf der Jahrestagung 2016 der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“) in Vilamoura (Portugal) haben…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates werden Programme für statistische Dokumente für Schwertfisch und Großaugenthun nach Maßgabe der einschlägigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.