Erwägungsgrund 1 32019R1154
Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Nutzung der biologischen Meeresschätze unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.