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Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einerseits und anderen AIF andererseits zu gewährleisten, müssen in diese Verordnungen Vorschriften über das Pre-Marketing aufgenommen werden, die mit den in der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen einschlägigen Vorschriften übereinstimmen. Derartige Vorschriften sollten Verwalter, die gemäß diesen Verordnungen registriert sind, in die Lage versetzen, an Anleger heranzutreten, um in Erfahrung zu bringen, ob bei ihnen Interesse an künftigen Investitionsmöglichkeiten oder -strategien im Bereich qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum besteht.
Nach den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 müssen Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds kann in der Union Pre-Marketing betreiben, außer wenn die den…
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum kann in der Union Pre-Marketing betreiben, außer wenn…
Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum festlegen, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierten…
Die Registrierungsverfahren sollten einfach und kosteneffizient sein. Folglich sollte die Registrierung eines Verwalters gemäß den Verordnungen (EU) Nr.…
Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für qualifizierte Risikokapitalfonds festlegen, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.