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Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gewisse Personen und Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2019 von den in ihr enthaltenen Verpflichtungen ausgenommen. In der genannten Verordnung ist außerdem ihre Überprüfung durch die Kommission bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen, um unter anderem zu bewerten, ob diese vorübergehende Befreiung verlängert werden sollte oder ob nach der Ermittlung etwaiger erforderlicher Anpassungen die Bestimmungen über wesentliche Informationen für die Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch die in der genannten Verordnung vorgesehenen Basisinformationsblätter ersetzt werden oder als gleichwertig angesehen werden sollten.
Eine Wertpapierfirma, die am 25. Dezember 2019 die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erfüllt, unterliegt weiterhin der Verordnung…
Damit sichergestellt ist, dass dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts zu…
Damit die Anleger für den gleichen Organismus für gemeinsame Anlagen nicht zwei unterschiedliche der Vorabunterrichtung dienende Dokumente, nämlich ein Dokument…
Folgender Artikel wird eingefügt: Überprüfung Die Kommission überprüft spätestens am 20. Dezember 2012 die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem…
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und…
Folgender Artikel wird eingefügt: Berichterstattung über Überschreitungen und Aufsichtsbefugnisse zur Beschränkung von Ausschüttungen Die Kommission erstattet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.