Erwägungsgrund 1 32020R0873
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bildet, zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, den aufsichtsrechtlichen Rahmen für die in der Union tätigen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“). Dieser aufsichtsrechtliche Rahmen, der nach Ausbruch der Finanzkrise in den Jahren 2007-2008 angenommen wurde und weitgehend auf den vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) 2010 vereinbarten Standards (dem sogenannten Basel-III-Rahmen) beruht, hat dazu beigetragen, die in der Union tätigen Institute widerstandsfähiger zu machen und sie besser für die Bewältigung potenzieller Schwierigkeiten, einschließlich aufgrund möglicher künftiger Krisen, zu wappnen.