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Damit die Anleger für den gleichen Organismus für gemeinsame Anlagen nicht zwei unterschiedliche der Vorabunterrichtung dienende Dokumente, nämlich ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger gemäß der Verordnung 2009/65/EG und ein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erhalten, während die sich aus der Überprüfung durch die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ergebenden Gesetzgebungsakte angenommen und umgesetzt werden, sollte die vorübergehende Befreiung von den sich aus der genannten Verordnung ergebenden Pflichten um 24 Monate verlängert werden. Unbeschadet dieser Verlängerung sollten sich alle beteiligten Organe und Aufsichtsbehörden darum bemühen, möglichst rasch zu handeln, um die Beendigung dieser vorübergehenden Befreiung zu erleichtern.
Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gewisse Personen und Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2019…
Das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger sollte so eingehend und oft geprüft und überarbeitet werden, wie es notwendig ist, um…
Obwohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) Anlageprodukte im Sinne dieser Verordnung sind, wäre es aufgrund der unlängst…
Damit sichergestellt ist, dass dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts zu…
Damit die Kommission die Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 durchführen kann, sollte die Frist für diese Überprüfung um 12 Monate verlängert…
Die Kommission sollte genügend Zeit für eine solche Prüfung haben, um größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen; gleichzeitig sollten unnötige Verzögerungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.