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Mit Blick auf eine Stärkung des Rechtsrahmens für Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Gewährleistung eines wirksameren Anlegerschutzes sollten Marketing-Anzeigen, die an Anleger in AIF und OGAW gerichtet sind, als solche erkennbar sein und die Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen von AIF oder OGAW verbunden sind, vergleichbar deutlich beschreiben. Außerdem sollten alle Information in an Anleger gerichtete Marketing-Anzeigen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden. Um den Anlegerschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für AIF und OGAW zu gewährleisten, sollten die für Marketing-Anzeigen geltenden Standards für Marketing-Anzeigen von AIF und OGAW gelten.
Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat in der in Absatz 2 genannten Werbung jederzeit sicherzustellen, dass Angaben darüber enthalten sind, wo, wie und in welcher…
den Zugang zu Verfahren und Vorkehrungen gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 in Bezug auf die Wahrnehmung von Anlegerrechten aus Anlagen in OGAW im Geltungsbereich…
Die AIFM, EuVECA-Verwalter, EuSEF-Verwalter und OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass alle an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen als solche…
Die zuständigen Behörden sollten eine vorherige Mitteilung von Marketing-Anzeigen verlangen können welche einer Vorabprüfung dient, ob diese Anzeigen der…
In den Marketing-Anzeigen, die sich an Anleger in AIF und OGAW richten, sollte angegeben werden, wo, wie und in welcher Sprache Anleger eine Zusammenfassung zu…
Die Verordnung (EU) 2019/1156 stärkt die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten, für Marketing-Anzeigen geltenden Grundsätze weiter und dehnt den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.