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In den Marketing-Anzeigen, die sich an Anleger in AIF und OGAW richten, sollte angegeben werden, wo, wie und in welcher Sprache Anleger eine Zusammenfassung zu Anlegerrechten erhalten können; zudem sollte eindeutig angegeben werden, dass der AIFM, der EuVECA-Verwalter, der EuSEF-Verwalter oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft (zusammen im Folgenden „Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen“) das Recht hat, die für die Vermarktung getroffenen Vorkehrungen aufzuheben.
Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat in der in Absatz 2 genannten Werbung jederzeit sicherzustellen, dass Angaben darüber enthalten sind, wo, wie und in welcher…
Die AIFM, EuVECA-Verwalter, EuSEF-Verwalter und OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass alle an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen als solche…
Mit Blick auf eine Stärkung des Rechtsrahmens für Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Gewährleistung eines wirksameren Anlegerschutzes sollten…
Die zuständigen Behörden sollten eine vorherige Mitteilung von Marketing-Anzeigen verlangen können welche einer Vorabprüfung dient, ob diese Anzeigen der…
Um die Transparenz und den Anlegerschutz zu stärken und den Zugang zu Informationen über die geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für…
Die Verordnung (EU) 2019/1156 stärkt die in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten, für Marketing-Anzeigen geltenden Grundsätze weiter und dehnt den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.