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Die zuständigen Behörden sollten eine vorherige Mitteilung von Marketing-Anzeigen verlangen können welche einer Vorabprüfung dient, ob diese Anzeigen der vorliegenden Verordnung und den sonstigen geltenden Anforderungen entsprechen, ob etwa die Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sind, ob sie Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen eines OGAW und, wenn ein Mitgliedstaat den Vertrieb von AIF an Kleinanleger erlaubt, ob sie Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen eines AIF verbunden sind, vergleichbar deutlich beschreiben und ob alle Informationen in den Marketing-Anzeigen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden. Diese Überprüfung sollte innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens durchgeführt werden. Auch wenn die zuständigen Behörden eine vorherige Mitteilung verlangen, schließt dies nicht die nachträgliche Prüfung der Marketing-Anzeigen aus.
Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten Privatanleger sind vor dem Erwerb eines Anteils oder einer Aktie an einem Dach-Hedgefonds oder von…
Allein zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung und der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen dürfen die zuständigen Behörden eine…
Um den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW-Anteilen zu erleichtern, sollte die Übereinstimmung der Modalitäten der Vermarktung von OGAW-Anteilen mit den im…
Mit Blick auf eine Stärkung des Rechtsrahmens für Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Gewährleistung eines wirksameren Anlegerschutzes sollten…
Die AIFM, EuVECA-Verwalter, EuSEF-Verwalter und OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass alle an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen als solche…
Damit das Pre-Marketing im Rahmen der Richtlinie 2011/61/EU als solches anerkannt werden kann, sollte es an potenzielle professionelle Anleger gerichtet sein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.